© BMWK, Stand 04/2024
BESTANDSAUFNAHME BIS ENDE 2024
Bis 31. Dezember 2024 müssen WEG mit Gasetagenheizungen alle Informationen zu den Heizungen im Gebäude vom Bezirksschornsteinfeger einholen.
- Die Informationen bilden die Grundlage für eine Entscheidung zur zukünftigen Wärmeversorgung des Gebäudes und sollen der WEG bei der Vorbereitung helfen.
DEFEKTE GASETAGENHEIZUNG VOR MITTE 2026/2028*
Geht eine Gasetagenheizung vor Mitte 2026 bzw. 2028 irreparabel kaputt, kann sie durch eine neue oder gebrauchte Heizung ersetzt werden.
- Die Heizung muss ab 2029 schrittweise steigende Erneuerbaren-Anteile nutzen - und spätestens 2045 auf 100 % Erneuerbare umgestellt sein.
DEFEKTE GASETAGENHEIZUNG NACH MITTE 2026/2028*
Geht eine Gasetagenheizung nach Mitte 2026 bzw. 2028 irreparabel kaputt, muss die WEG innerhalb von fünf Jahren ein Umsetzungskon-zept zur künftigen Wärmeversorgung beschließen.
- Entscheidung für Etagenheizungen
Jede neue Heizung muss mind. 65 % Erneuerbare nutzen. ODER - Entscheidung für Zentralheizung
Nach Ende der fünfjährigen Entscheidungs-frist hat die WEG acht Jahre Zeit, die Zentralheizung mit mind. 65 % Erneuerbaren Energien zu installieren.
* Bis Mitte 2026 läuft die Frist für die kommunale Wärmeplanung für große Kommunen (> 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner), bis Mitte 2028 für die kleineren (< 100.000). Die kommunale Wärmedlanung informiert darüber. welche Wärmeversorgung für ein Gebäude im ieweiligen Stadt- bzw. Gemeindegebiet zukünftig möglich ist.
Mehr erfahren - auch über die Fördermöglichkeiten - auf www.energiewechsel.de/gasetagenheizungen
Quelle: BMWK. Stand 04/2024