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Stand: 20.04.2022
Diese FAQ entsprechen dem einheitlichen Verständnis des BMWK sowie der beiden Durchführer KfW und BAFA zur Auslegung und Anwendung der BEG-Richtlinien zu dem als „Stand: …“ bezeichneten Zeitpunkt. Die FAQ dienen dabei der Erläuterung der BEG-Richtlinien insbesondere zu Auslegungsfragen in Grenzbereichen der Förderfähigkeit bzw. des Umfangs der Förderung. Die FAQ sollen damit potentiellen Investorinnen und Investoren hinsichtlich dieser Zweifelsfälle helfen, die Förderangebote der BEG besser zu verstehen und die Relevanz der BEG für das eigene Investitionsvorhaben besser abschätzen zu können.
Technische FAQ zur BEG finden Sie auf der (BEG EM) bzw. der . Die TFAQ sind ein Angebot für Energieeffizienz-Expertinnen und Experten bzw. Fachunternehmen, um diese bei der Bearbeitung von Nachweisen zu unterstützen.
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 27.05.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.23, 4.23, 6.28, 6.29, 7.14, 8.15, 9.11, 9.15
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 02.06.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.11, 3.22, 5.16, 5.17, 6.28, 9.21, 11.9, 11.10
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.06.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.4, 1.13, 2.4, 2.16, 7.11, 7.14
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 16.06.2021 geändert oder hinzugefügt: 9.16, 12.1
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 22.06.2021 geändert: 3.14, 10.16
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 01.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.1, 2.1, 2.4,2.12, 2.25, 4.19, 5.2, 7.9, 7.11, 8.6, 8.9, 10.5, 10.10, 10.11. Zudem wurden FAQ, die durch die Beendigung der EBS-Programme überflüssig geworden sind, gelöscht.
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 05.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.2, 3.4, 6.29, 6.30, 9.11, 12.1, 12.2
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 15.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.4, 1.10, 2.2, 2.12, 2.19, 3.4, 3.5, 3.16, 4.6, 4.12, 5.8, 5.9, 6.3, 7.1, 7.16, 8.6, 9.2, 9.5, 9.6, 11.1
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 19.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.2, 2.21, 3.14, 3.19, 5.10, 6.28, 10.2
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 26.07.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.2, 2.12, 7.17, 8.5, 11.6
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 02.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.18, 5.15, 9.11
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 12.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.5, 3.6
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 17.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.7, 5.11, 7.17, 8.5, 9.13
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.08.2021 geändert oder hinzugefügt: 6.2, 7.1
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 01.09.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.2, 3.11, 5.1, 10.6
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.09.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.7, 5.11, 9.11
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 14.09.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.2, 3.15, 4.15, 7.2, 7.9, 8.6, 10.2
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.10.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.4, 2.22, 3.8, 3.13, 9.5
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 20.10.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.12, 3.11, 4.12, 5.7, 5.9, 6.11, 7.3, 7.11, 7.12, 10.6
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 27.10.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.20, 6.13, 9.2
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 04.11.2021 geändert oder hinzugefügt: Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung, 6.16
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.11.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.20, 5.11, 9.3
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 30.11.2021 geändert oder hinzugefügt: 10.7
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 08.12.2021 geändert oder hinzugefügt: Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung 4, 2.7, 9.2
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 13.12.2021 geändert oder hinzugefügt: 1.2, 7.4, 10.7
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 17.12.2021 geändert oder hinzugefügt: 2.14, 5.2, 8.2
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 22.12.2021 geändert oder hinzugefügt: 3.7, 5.1, 5.2
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 24.01.2022 geändert oder hinzugefügt: 2.4, 5.1, 8.3, Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 02.02.2022 geändert: Einstellung EH/EG 55 Neubauförderung und KfW-Förderstopp
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 11.02.2022 geändert: 3.3, 3.7, 5.15, 8.14
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 15.02.2022 geändert: Einstellung EH/EG 55
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 22.02.2022: Einstellung EH/EG 55/ KfW Förderstopp, 1.2
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 25.03.2022geändert: 2.7, 7.5
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 05.04.2022 geändert: Wiederaufnahme Neubauförderung, 1.2, 7.6
Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 20.04.2022 geändert: Wiederaufnahme Neubauförderung, 2.4, 12.2
Die Bewilligung von Anträgen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) musste von der KfW zum 24.01.2022 vorläufig gestoppt werden (Antragsstopp erfolgte mit Beginn des Tages 24.01.2022 0:01). Die enorme Antragsflut im Monat Januar insbesondere für Anträge für die EH55 Neubauförderung hatte die bereit gestellten Mittel deutlich überstiegen.
Die bis zum Antragsstopp am 24.01.2022 eingegangen Anträge werden bearbeitet. Sie werden von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft; die förderfähigen Anträge werden genehmigt.
Seit dem 22.02.2022 können wieder neue Anträge bei der KfW für Sanierungsmaßnahmen gestellt werden. Die Förderbedingungen für Sanierungsmaßnahmen bleiben unverändert.
Seit dem 20.04.2022 können wieder Anträge auf Neubauförderung bei der KfW gestellt werden. Die Fördersätze wurden abgesenkt und die Förderbedingungen überarbeitet.
Die modifizierte Neubauförderung läuft bis zum Ende des Jahres (31.12.2022) und wird nur noch in Kombination mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) angeboten. Das QNG Siegel ist bereits seit Mitte 2021 optionaler Teil der BEG-Förderung (Bonus im Rahmen der sog. „Nachhaltigkeitsklasse“ der BEG).
Somit werden die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufe 40 und EH/EG 40 Erneuerbare Energien (EE) nicht mehr angeboten. Gefördert werden nur noch die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufen 40 Nachhaltigkeit (NH) und bei Wohngebäuden zusätzlich die Effizienzhaus-Stufe 40 Plus.
Die Förderung wird grundsätzlich nur in der Kreditvariante mit Tilgungszuschuss angeboten. Für Kommunen bleibt die Möglichkeit der postalischen Beantragung im vollen Umfang erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie unter: .
Mit dem Neustart der Neubauförderung sind zudem der Einbau und Anschluss von mit Gas betriebenen Wärmeerzeugern (z.B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger) nicht mehr förderfähig.
Die hier dargestellte Neubauförderung wird ab Januar 2023 schließlich von dem Programm „Klimafreundliches Bauen“ abgelöst. Dieses Programm wird insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude stärker in den Fokus stellen und so ein Signal für die Neuausrichtung auf nachhaltiges Bauen setzen.
Hinweis: Die bis 30.06.2022 gewährten Ausnahmen für Betroffene des Hochwassers 2021 bleiben bestehen, d.h. hier bleiben die im Sommer 2021 gewährten Ausnahmen zur Beantragung der EH/EG 55- sowie EH/EG 40-Stufen für Betroffene des Hochwassers bestehen.
Alle Richtlinien zur BEG sind auf der Deutschland-macht's-effizient-Website veröffentlicht.
Viele Menschen in den Hochwassergebieten haben ihr ganzes Hab und Gut verloren. Sie stehen in den kommenden Monaten und Jahren vor der enormen Aufgabe, die Schäden des Hochwassers 2021 zu beseitigen. Um sie dabei zu unterstützen, wurden Ausnahmen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. Eine Förderung durch die BEG ist möglich, wenn ein Gebäude im Vergleich zum energetischen Standard vor der Katastrophe mit einem besseren energetischen Standard wieder aufgebaut werden soll und dazu zusätzliche Kosten anfallen. Den Betroffenen wird so ermöglicht, beim Wiederaufbau die Energieeffizienz des Gebäudes und das emissionsfreie Heizen auf Basis erneuerbarer Energien zu berücksichtigen.
Für Betroffene des Hochwassers 2021 sind bei der Beantragung einer Förderung im Rahmen der BEG folgende Ausnahmen möglich:
1. Vorhabenbeginn:
2. Möglichkeit eines Wiederantrags:
3. Kumulierung der BEG mit anderen öffentlichen Mitteln zur Beseitigung der Hochwasserschäden („Aufbauhilfe“):
Die sonstigen Regelungen der BEG bleiben von den Ausnahmeregelungen unberührt. Die Prüfung der Betroffenheit und der Kumulierungsgrenzen obliegt den Durchführern der BEG (KfW und BAFA).
Mit der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) wird die energetische Gebäudeförderung in Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 vollständig neu aufgestellt und weiterentwickelt. Mit der BEG werden noch stärkere Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien und damit ein entscheidender Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele 2030 im Gebäudesektor gesetzt.
Die Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien wird mit der BEG erstmals unter einem Dach zusammengeführt. Bei Neubauten und Komplettsanierungen wird der Einsatz erneuerbarer Energien noch stärker prämiert. Gleichzeitig gibt es neue, attraktive Förderangebote für besonders ambitionierte Sanierungen und Neubauten. Vom BMI anerkannte Nachhaltigkeitszertifikate (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) werden erstmals in der investiven Förderung berücksichtigt. Die Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung wird ausgeweitet.
Für Bürgerinnen und Bürger bietet die BEG mehr Flexibilität: Fördertatbestände werden sowohl als Zuschuss- als auch als Kreditförderung angeboten, um den jeweiligen individuellen Bedürfnissen bestmöglich zu entsprechen. Zugleich wird mit der BEG die Komplexität der Förderlandschaft und damit der bürokratische Aufwand reduziert: mit der BEG ersetzt ein einziges Förderprogramm vier bisherige Förderprogramme (1. CO2-Gebäudesanierungsprogramm, umgesetzt durch die KfW mit den Förderprogrammen „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ (EBS), 2. das Marktanreizprogramm (MAP), soweit es durch BAFA umgesetzt wurde als Förderprogramm „Heizen mit erneuerbaren Energien“, 3. das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) sowie 4. das Heizungsoptimierungsprogramm (HZO)).
Mit der BEG reicht nun ein Antrag, um sämtliche Förderangebote nutzen zu können.
Wenn unter Berücksichtigung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) keine getrennte Behandlung als Wohngebäude bzw. als Nichtwohngebäude erforderlich ist, ist zur Beurteilung der Fördermöglichkeiten entscheidend, welche Nutzung im Gebäude überwiegt.
Sind in einem Wohngebäude (Gebäude mit mehr als 50 Prozent Wohnnutzung)
Gebäudeteile mit Nichtwohnnutzung enthalten, kann das Gebäude insgesamt als
Wohngebäude behandelt und gefördert werden. Die Flächen der Gebäudeteile mit
Nichtwohnnutzung und die zugehörigen förderfähigen Kosten werden in diesem Fall
im Rahmen der Wohngebäudeförderung berücksichtigt. Die energetischen Kosten für
die Nichtwohnflächen können aus der Förderung für die Wohneinheiten
mitfinanziert werden. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die
Nichtwohnflächen nicht als Wohneinheiten.
Sind in einem Nichtwohngebäude (Gebäude mit mindestens 50 Prozent
Nichtwohnnutzung) Gebäudeteile mit Wohnnutzung enthalten, kann das Gebäude
insgesamt als Nichtwohngebäude behandelt und gefördert werden. Die Flächen der
Gebäudeteile mit Wohnnutzung und die zugehörigen förderfähigen Kosten werden in
diesem Fall im Rahmen der Nichtwohngebäudeförderung berücksichtigt. Ein
Beispiel für diesen Fall wäre eine Hausmeisterwohnung in einer Schule. Für die
Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die zu Wohnzwecken genutzten Flächen
ebenfalls zur Nettogrundfläche.
Bei einer getrennten Behandlung (nach GEG bzw. den Technischen
Mindestanforderungen der BEG, siehe hierzu auch „Liste der Technischen FAQ -
Effizienzhäuser/Effizienzgebäude“) erfolgt die Förderung des Wohngebäudeteils
als Wohngebäude und die Förderung für den Nichtwohngebäudeteil als
Nichtwohngebäude.
Die Wohngebäude-Förderung berücksichtigt in diesem Fall nur die Kosten, die
sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen (im
Verhältnis der Wohnfläche zur nichtwohnwirtschaftlichen Nutzfläche).
Energetische Kosten, die unmittelbar der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche
zugeordnet werden können, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten
angesetzt werden. Ebenso können die energetischen Kosten für die Zubehörräume
wohnwirtschaftlicher Flächen angesetzt werden, wie etwa Keller- oder
Abstellräume, die innerhalb des beheizten Gebäudevolumens jedoch außerhalb der
Wohnung liegen.
Die Nichtwohngebäude-Förderung berücksichtigt in diesem Fall nur die Kosten,
die sich auf den nicht wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen
(im Verhältnis der nichtwohnwirtschaftlichen Nutzfläche zur Wohnfläche). Energetische
Kosten, die unmittelbar dem Nichtwohngebäudeteil zugeordnet werden können,
dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden, sofern die
Flächen in den Anwendungsbereich des GEG fallen.
Im Rahmen der BEG EM sind für zentrale Heizungs- und Lüftungsanlagen in
gemischt genutzten Gebäuden Ausnahmen zur vereinfachten Antragstellung möglich,
siehe FAQ Nummer 4.12.
Aufstockungen sind nicht zulässig.
Auf den Seiten der Durchführer BAFA und KfW stehen folgende Dokumente bereit:
Viele wiederkehrende Fragen werden in der FAQ-Liste
(https://www.deutschland-machts-effizient.de/beg-faq)
beantwortet.
Für weitere Fragen stehen die KfW () und
das BAFA (),
jeweils mit ihren Info-Centern, zur Verfügung.
Entscheidend für die Wahl der Ansprechperson ist das beantragte Programm:
BAFA
Zuschuss für energetische Einzelmaßnahmen seit 01.01.2021
KfW
Kredit für energetische Einzelmaßnahmen
Effizienzhausförderung
0800 539 9007
infocenter@kfw.de
Bei der dena gelistete
Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten können das speziell für ihre
Anfragen eingerichtete Kontaktformular beim BAFA
nutzen, um dort direkt ihre Fragen zu stellen oder eine Rückrufbitte zu
hinterlassen.
Ein Kredit mit Tilgungszuschuss empfiehlt sich, wenn Sie eine Finanzierung für Ihre Baumaßnahme benötigen.
Der Zuschuss hingegen empfiehlt sich, wenn Sie genug Eigenkapital besitzen und keine Finanzierung benötigen.
Die akustische Fachplanung entspricht den Anforderungen des Leitfadens für
die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz für relevante technische
Anlagen (z. B. Luftwärmepumpen, Klimageräte, Lüftungsanlagen,
Klein-Windenergieanlagen sowie sonstige nicht genehmigungsbedürftige KWK-Anlagen)
zur Einhaltung des Stands der Technik entsprechend § 22 BImSchG.
Leistungen, die für die Umsetzung der förderfähigen Maßnahme erforderlich sind,
können zu den förderfähigen Kosten hinzugezählt werden. Dazu zählen auch Gutachten
und Messungen zur Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen.
In der BEG können ausschließlich Vorhaben gefördert werden, bei denen Gebäude errichtet oder saniert werden, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen. Gefördert werden können deshalb nur Gebäude:
- für die ein Bauantrag gestellt werden kann,
- die nach Fertigstellung ortsfest sind, und
- für die es keine Straßenzulassung gibt.
Die KfW-Programme zu Erneuerbaren Energien „Premium“ (EE-Premium 271, 281, 272, 282) bleiben vorläufig weiterbestehen (auch die Produktnummern). Es erfolgt lediglich eine Anpassung der Verwendungszwecke.
Seit dem 02.01.2021 können Zuschüsse für die BEG Einzelmaßnahmen beim BAFA beantragt werden. Seit dem 01.07.2021 kann eine Kreditförderung für die BEG Einzelmaßnahmen sowie eine Kredit- oder Zuschussförderung für Vollsanierungen und effiziente Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG) bei der KfW beantragt werden (ggf. mittelbar über die Hausbank).
Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen stellen keinen Vorhabensbeginn dar und dürfen vor Antragstellung erfolgen. Die Fachplanungsleistungen fallen unter die förderfähigen Kosten. Die Leistungen können unter BEG WG und NWG Nummer 8.2c) bzw. BEG EM Nummer 8.2b) abgerechnet werden. Werden hierbei die Höchstsätze überschritten, ist auch eine Anrechenbarkeit als Umfeldmaßnahme unter BEG WG und NWG Nummer 8.2a) oder b) bzw. BEG EM Nummer 8.2a) möglich.
Vorbereitende Maßnahmen zur Herrichtung von Grundstücken können in der BEG EM nicht gefördert werden und fallen nicht unter den gebäudebezogenen Vorhabenbeginn. Dazu zählen:
Die technische Erschließung auf den Grundstücken (Anschluss an die
Versorgungsnetze: Strom, Wasser, Abwasser, ggf. Gas) und der Erdaushub für neue
Gebäude stellen dagegen den Baubeginn für die Maßnahmen vor Ort dar.
Bei Neubauvorhaben startet der förderschädliche Baubeginn mit dem Erdaushub für
das neue Gebäude.
Außerdem sind bei Sanierungen nicht förderschädlich:
Hat eine Entkernung einen Bezug zur energetischen Sanierung, zählt sie zum Vorhabenbeginn. Die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten entscheiden, ob die Maßnahme in Bezug auf die energetische Sanierung erforderlich ist.
Fachunternehmende müssen die von ihnen ausgeführten Leistungen anbieten und zu deren Umsetzung berechtigt sein. Eine gewerkespezifische Prüfung findet nicht statt.
Zukünftige Eigentümerinnen und Eigentümer können als Bauherrin bzw. Bauherr einen BEG-Antrag ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch nach Abschluss des Grundstückkaufvertrages stellen. Bei Grundstücken im Eigentum einer Kommune genügt auch die Vorlage einer verbindlichen Kaufoption für die Antragsberechtigung des zukünftigen Eigentümers bzw. der zukünftigen Eigentümerin. Die endgültige Eintragung als neue Eigentümerin bzw. neuer Eigentümer muss dann spätestens beim Einreichen der Bestätigung nach Durchführung erfolgt sein.
Hinweis: Die Auflassungsvormerkung stellt nicht den Eigentumsübergang dar. Deshalb sind Maßnahmen, die vor dem Eigentumsübergang beauftragt bzw. begonnen werden, mit der Verkäuferin bzw. dem Verkäufer abzustimmen.
Finanzierungsinstitute und Banken sind in der BEG antragsberechtigt.
Die E-Mail-Adresse von Vollmachtgebenden wird für den Antrag nicht benötigt.
Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung beim zuständigen Durchführer (KfW oder BAFA) kann in der BEG ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen) gestellt werden.
In der BEG WG und BEG NWG gilt es als identische Maßnahme, wenn mit dem neuen Antrag die gleiche Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird wie mit dem ursprünglichen Antrag. Wird eine Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe um eine EE- oder NH-Klasse ergänzt oder fällt eine EE- oder NH-Klasse weg, gilt dies nicht als identische Maßnahme. Hier tritt die Sperrfrist nicht in Kraft und es kann sofort ein neuer Antrag gestellt werden (unter Einhaltung der Anforderungen an den Vorhabenbeginn).
Als nicht identisch werden jeweils die Maßnahmen in der BEG EM verstanden, die unter dem Nummern 5.1 bis 5.4 als einzelne Buchstaben aufgeführt sind. Dies betrifft:
Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle kann nach Bauteilen unterschieden werden. So gelten beispielsweise das Dämmen von Außenwänden und das Dämmen von Dachflächen nicht als identische Maßnahme.
Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) gelten Maßnahmen mit oder ohne einen Öl-Austausch-Bonus als identische Maßnahme. In diesem Fall gilt die Sperrfrist von sechs Monaten. Bei Biomasseheizungen gelten Anlagen mit oder ohne Innovationsbonus nicht als identische Maßnahme. Bei Wärmepumpen gelten Anlagen mit verschiedenen Wärmequellen nicht als identische Maßnahme. Hier tritt die Sperrfrist nicht in Kraft. Solarkollektoranlagen kleiner oder größer als 20 m2 oder mit ertragsabhängiger Förderung gelten als identische Maßnahme. Hier tritt die Sperrfrist in Kraft. Bei Gebäude- oder Wärmenetzen gelten folgende Maßnahmen nicht als identische Maßnahmen:
Innerhalb der Maßnahmen „Anschluss an ein Gebäudenetz“ und „Anschluss an ein Wärmenetz“ gilt der Anschluss an ein Netz mit einem Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 25 Prozent oder von mindestens 55 Prozent als identische Maßnahme. Hier tritt die Sperrfrist in Kraft.
Umgesetzte Maßnahmen, die im Förderantrag nicht mit angegeben worden sind, können nicht nachträglich gefördert werden. Sie dürfen in der Verwendungsnachweisprüfung nicht angegeben werden.
Im Bauablauf eines Fördervorhabens kann sich die Höhe der tatsächlichen Kosten gegenüber den im Antrag geplanten ändern. Eine Verschiebung der förderfähigen Kosten zwischen den beantragten Maßnahmen ist grundsätzlich möglich. Die Höhe der beantragten Förderung und ggf. des bewilligten Darlehensbetrags kann nachträglich aber nicht überschritten werden. Eine höhere Förderung als beantragt ist also ausgeschlossen, wenn die Bau- oder Sanierungskosten nachträglich insgesamt steigen. Die Kosten für Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung (nicht-investiv) sind gegenüber den beantragten Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen (investiv) getrennt zu betrachten. Kostenverschiebungen zwischen diesen Kostenarten sind nicht möglich.
Für die Antragstellung sollten Kostenvoranschläge für die Leistungen, die gefördert werden sollen, vorliegen. Diese müssen allerdings bei Antragstellung noch nicht hochgeladen werden. Die Summe der im Antrag angegebenen Kosten ist Grundlage für die Zuwendungsentscheidung. Sie kann im späteren Verlauf nach Zusage der Förderung durch das BAFA nicht mehr nach oben korrigiert werden.
Die Antragstellung ohne Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin bzw.
eines -Experten (EEE) ist nur für den Einbau von Anlagen zur Wärmeerzeugung
(Heizungstechnik), die erneuerbaren Energien einbinden, und für
Heizungsoptimierungen möglich.
Bei einer Antragstellung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und
Anlagentechnik (außer Heizung) muss eine/ein EEE eingebunden sein ().
Bevor der Antrag gestellt werden kann, erstellt die/der EEE eine so genannte technische Projektbeschreibung (TPB), in der die zu beantragende Maßnahme erläutert wird. Für die technische Projektbeschreibung stellt das BAFA ein elektronisches Formular zur Verfügung, das durch die/den EEE ausgefüllt werden muss.
Nach Erstellung der technischen Projektbeschreibung durch die/den EEE erhält diese/dieser eine so genannte TPB-ID. Diese TPB-ID benötigt der/die Antragstellende zur eigentlichen Antragstellung. Der (eigentliche) Antrag wird über das elektronische Antragsformular gestellt.
Wenn das ausgewählte Gerät in der Liste der förderfähigen Anlagen aufgeführt ist, muss das BAFA nicht gesondert informiert werden. Ist die Anlage dort nicht gelistet, muss das BAFA informiert und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen (TMA) nachgewiesen werden.
Bei der Antragstellung der KfW erfolgt keine Auswahl spezifischer Anlagen. Die Anlagen müssen den TMA entsprechen. Dies muss im Rahmen von Stichprobenkontrollen belegt werden können. Ein Eintrag auf den BAFA-Listen der förderfähigen Anlagen wird z. B. als Nachweis akzeptiert. Steht die Anlage nicht auf den BAFA-Listen, sind andere Nachweise zu erbringen, die die Einhaltung der TMA belegen. Ausnahme: Für die „Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ sind ausschließlich Anlagen förderfähig, die auf der entsprechenden Anlagenliste der Durchführer veröffentlicht sind.
Wird nach Beginn des Vorhabens eine weitere Anlage eingebaut (z. B. eine solarthermische Anlage), ist für diese Anlage ein neuer Antrag unter Einhaltung der Förderbedingungen (insbesondere der Regelung zum Vorhabenbeginn) zu stellen.
Alternativ kann vor Vorhabenbeginn auf die Zusage des ersten Antrages verzichtet werden, um einen neuen Antrag z. B. für eine EE-Hybridheizung zu stellen. Die Sperrfrist kommt dann nicht zum Tragen, da es sich nicht um das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahme) handelt.
Für den Nachweis des Denkmalstatus besteht keine Formerfordernis. Der Nachweis über besonders erhaltenswerte Bausubstanz bei Wohngebäuden ist über das entsprechende Formular von BAFA und KfW von der zuständigen Kommune zu erbringen.
Sollte es im Bauablauf passieren, dass die geplante Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe nicht erreicht wird, ist eine Änderung der Zusage beziehungsweise der Antragsbestätigung möglich. Das Bau- oder Sanierungsvorhaben kann weiterhin gefördert werden, allerdings mit dem entsprechend niedrigeren Fördersatz.
Ein Wechsel in eine höhere Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe ist durch einen Verzicht auf die erste Zusage und eine erneute Antragstellung möglich. Dabei gelten auch für den erneuten Antrag die Bedingungen zum Vorhabenbeginn (Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags).
Ändert sich die Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe, handelt es sich um ein geändertes Vorhaben. Wird eine Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Stufe um eine EE- oder NH-Klasse ergänzt oder fällt eine EE- oder NH-Klasse weg, gilt dies ebenfalls als geändertes Vorhaben. Dadurch kommt die Regelung zur Einhaltung einer Sperrfrist nicht zum Einsatz.
An den bisherigen Aufgaben der EEE in der Qualitätssicherung ändert sich nichts. Die Bestätigung der förderfähigen Kosten gehört weiterhin dazu. Die hier vorgesehene Prüfung durch die KfW ist eine zusätzliche Kontrolle.
An den Herstellernachweis bestehen keine besonderen Anforderungen. Eine formlose Erklärung über die Einhaltung der notwendigen Funktionen ist ausreichend.
Ja, außenliegende Sonnenschutzeinrichtungen, die die Anforderungen der DIN 4108 einhalten, werden gemäß den technischen Mindestanforderungen Nummer 1.2 gefördert.
Eine Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt grundsätzlich 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Die Befristung kann aber auf begründeten Antrag um maximal 24 Monate verlängert werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme innerhalb der ursprünglichen Frist von den Antragstellenden aus Gründen nicht umgesetzt werden konnte, die die Antragstellenden nicht zu vertreten haben. Die maximale Bewilligungsfrist für Einzelmaßnahmen beträgt damit 48 Monate.
Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist, also nach spätestens 30 oder (bei Verlängerung der Bewilligungsfrist auf 48 Monate) nach 54 Monaten, müssen alle Nachweise für die erfolgte Umsetzung der Maßnahme nachgewiesen eingereicht und die Rechnungen bezahlt sein.
Es werden nur Gebäude gefördert, die unter den Anwendungsbereich des GEG fallen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nummer 7 GEG fallen „Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind“ nicht unter den Anwendungsbereich des GEG.
Weisen Gebäude – die im Anwendungsbereich des GEG liegen und überwiegend nicht der Glaubensausübung dienen (z. B. Krankenhäuser, Altenheime) – Räume auf, die dem Gottesdienst oder religiösen Zwecken gewidmet sind, werden diese mitgefördert. Diese Räume gelten bei der Berechnung der Höchstgrenze der förderfähigen Kosten nicht als Wohneinheiten (BEG WG, BEG EM). Die Nettogrundfläche dieser Räume ist nicht für die Förderhöchstgrenze anrechenbar (BEG NWG, BEG EM).
Bei der Errichtung einer Tiefgarage eines neuen Effizienzgebäudes oder -hauses können die dafür anfallenden Kosten berücksichtigt werden. Da die Kosten berücksichtigt werden, sind die Erdarbeiten an der Tiefgarage eine gebäudebezogene Maßnahme und damit als Vorhabenbeginn einzustufen. Das gilt unabhängig davon, ob die Aufträge für Tiefgarage und Gebäude zusammen oder separat vergeben werden.
Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für das Objekt wird hierbei gemäß BEG WG bzw. NWG Nummer 8.3 nicht angehoben, da weder eine neue Wohneinheit entsteht noch die Nettogrundfläche des Gebäudes erhöht wird.
Der Beginn einer auf mehrere Gebäude aufgeteilten baulichen Maßnahme (z. B. Bau einer gemeinsamen Tiefgarage) stellt für alle diese Gebäude grundsätzlich den Vorhabenbeginn dar. Sofern plangemäß nicht alle Gebäude innerhalb der Regel-Bewilligungsfrist der BEG von 24 bzw. 36 (ggf. maximal 48) Monaten fertiggestellt werden können, ist für die nicht in dieser Frist zu errichtenden Gebäude eine Umsetzung in Bauabschnitten möglich. Für diese können neue Förderanträge gestellt werden. In diesen Fällen wird die aufgeteilte Maßnahme nicht als Vorhabenbeginn für die weiteren Bauabschnitte gewertet.
Die Kosten einer aufgeteilten Maßnahme können im Rahmen der Förderhöchstbeträge des betreffenden Bauabschnitts mitberücksichtigt werden.
Die Möglichkeit nach einem dokumentierten Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der KfW schon Lieferungs- und Leistungsverträge mit Bau- bzw. Handwerksunternehmen schließen zu können, besteht lediglich in der Kreditvariante. In der Zuschussvariante dürfen Verträge grundsätzlich erst nach Antragstellung abgeschlossen werden.
Auf eigenes Risiko können Liefer- und Leistungsverträge schon nach Eingang des Antrags abgeschlossen werden.