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FAQ-Suche
2.14 Muss der iSFP für die Gewährung des Bonus wie vorgeschlagen umgesetzt oder kann davon abgewichen werden?
Die beantragte Maßnahme muss im iSFP bilanziert und benannt worden sein. Für nicht im iSFP aufgeführte Maßnahmen wird kein iSFP-Bonus gewährt.
Unwesentliche inhaltliche Abweichungen, eine Übererfüllung/Ambitionssteigerung gegenüber den iSFP-Vorgaben oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge sind für den Bonus unschädlich.
Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bzw. in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem BAFA bzw. der KfW unverzüglich anzuzeigen. Liegt eine wesentliche inhaltliche Abweichung im Sinne einer Untererfüllung der iSFP-Vorgaben vor, kann die Maßnahme nicht als iSFP-Maßnahme gewertet werden.
1.13 Wie erfolgt im Rahmen des Verwendungsnachweises beim jeweiligen Durchführer die Bestätigung zur fachgerechten Durchführung der Eigenleistung und zur korrekten Angabe der Materialkosten?
Bei Eigenleistungen sind nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten förderfähig. Nicht förderfähig sind Materialien zur Umsetzung von Umfeldmaßnahmen in Eigenleistung.
Die „Bestätigung zur Eigenleistung“ für Anträge beim BAFA finden sie hier.
2.2 Fördert die BEG EM spezifische Wohngebäudemaßnahmen auch in gemischt genutzten Nichtwohngebäuden?
In einem gemischt genutzten Nichtwohngebäude (Gebäude mit mindestens 50 % Nichtwohnnutzung) sind in den Wohngebäudeanteilen die folgenden spezifischen BEG Einzelmaßnahmen für Wohngebäude förderfähig (bei vollständigen Wohneinheiten, unabhängig vom Flächenanteil der Nichtwohnnutzung):
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“)
- Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen
Die Antragsstellung erfolgt in diesen Fällen in der BEG EM für Wohngebäude.
1.15 Sind Kostenverschiebungen innerhalb beantragter Verwendungszwecke oder zwischen investiven und nicht-investiven Förderzwecken möglich?
Im Bauablauf eines Fördervorhabens kann sich die Höhe der tatsächlichen Kosten gegenüber den im Antrag geplanten ändern. Eine Verschiebung der investiven förderfähigen Kosten zwischen den beantragten Maßnahmen ist grundsätzlich möglich.
Ebenso ist eine Verschiebung zwischen den Kosten für Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung (nicht-investiv) möglich.
Die Kosten für Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung (nicht-investiv) sind jedoch gegenüber den beantragten Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen (investiv) getrennt zu betrachten. Kostenverschiebungen zwischen diesen Kostenarten sind nicht möglich.
1.4 Können Maßnahmen, die nicht beantragt wurden, trotzdem gefördert werden?
Umgesetzte Maßnahmen, die im Förderantrag nicht mit angegeben worden sind, können nicht nachträglich gefördert werden. Sie dürfen in der Verwendungsnachweisprüfung nicht angegeben werden. Ausnahme ist der Wechsel des Wärmeerzeugers zu einem anderen förderfähigen Wärmeerzeuger (siehe FAQ 3.4).
2.11 Gibt es verbesserte Förderbedingungen, wenn bereits ein Individueller Sanierungsfahrplan für das Gebäude (iSFP) erstellt wurde?
Mit einem iSFP ist für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) sowie Maßnahmen zur Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung (BEG EM Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 a) ein iSFP-Bonus von 5 % möglich.
Der iSFP-Bonus wird auch gewährt, wenn ein im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vor 2021 erstellt wurde und eine Energieeffizienz-Expertin bzw. ein -Experte die Konformität der geplanten Maßnahme mit dem iSFP bestätigt.
Auch gemischt genutzte Gebäude können einen iSFP-Bonus erhalten, wenn sie gemäß der BEG als Wohngebäude eingeordnet werden.
Wird der iSFP-Bonus gewährt, erhöht sich außerdem die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 a) pro Wohneinheit auf 60.000 Euro pro Wohneinheit. Die Höchstgrenze erhöht sich auch ohne geförderten iSFP, wenn der Eigentümer des Gebäudes nach Nummer 5.2 der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
2.8 Welche Maßnahmen zur Heizungsoptimierung werden im Zusammenhang mit Biomasseheizungen gefördert?
Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (bspw. die Nachrüstung bestehender Biomasseheizungen mit Partikelfiltern) sind für Feuerungsanlagen für feste Biomasse (Nennwärmeleistung ≥ 4 kW, Einzelraumfeuerungsanlagen ausgenommen) mit einem Fördersatz von 50 % (gemäß Förderrichtlinie BEG EM, Nummer 5.4. b) förderfähig.
Maßnahmen zur Effizienzverbesserung der Biomasseheizung (z.B. Austausch von Heizungspumpen, Hydraulischer Abgleich) können gemäß Förderrichtlinie BEG EM, Nummer 5.4 a) mit einer maximalen Förderquote von 20 % gefördert werden.
2.1 Fördert die BEG EM spezifische Maßnahmen für Nichtwohngebäude auch in gemischt genutzten Wohngebäuden?
In einem gemischt genutzten Wohngebäude (Gebäude mit mehr als 50 Prozent Wohnnutzung) sind in den Nichtwohngebäudeanteilen die folgenden spezifischen BEG Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude förderfähig (unabhängig vom Flächenanteil an der Nichtwohnnutzung):
- Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
- Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen
- Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen
- Kältetechnik zur Raumkühlung
- Energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme
Die Antragsstellung erfolgt in diesen Fällen nach Maßgabe der Regelungen der BEG EM für Nichtwohngebäude.
1.3 Wann gilt eine Maßnahme als „Verbesserung des energetischen Niveaus“?
Gemäß der Förderrichtlinien ist die Verbesserung des energetischen Niveaus eine Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes. Es bestehen keine Vorgaben, wie die Verbesserung des energetischen Niveaus festgestellt wird. Das Niveau soll fachmännisch und dem Vorhaben angemessen ermittelt werden. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Bauherrin/dem Bauherrn zu übergeben.
Der Energieträgerwechsel von fossilen zu erneuerbaren Energien oder auch die Erweiterung um einen zusätzlichen Energieträger auf Basis erneuerbarer Energien stellen immer eine Verbesserung des energetischen Niveaus dar.
Ersatzinvestitionen sind zulässig, soweit mit der Maßnahme eine energetische Verbesserung erreicht wird.
2.15 Müssen für die Gewährung des iSFP-Bonus alle Maßnahmen aus dem iSFP ausgeführt werden?
Für energetische Sanierungsmaßnahmen eines iSFP, die innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden, kann der Bonus beantragt werden (ausgenommen Heizungstechnik, Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen sowie Fachplanung und Baubegleitung). Der iSFP-Bonus wird bereits ab der ersten Maßnahme gewährt und auch nicht zurückgefordert, wenn der iSFP nicht innerhalb von 15 Jahren vollständig umgesetzt wird.
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