Der Umstieg auf Erneuerbare Energien ist beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend (GebäudeenergiegesetzGEG). Für den Heizungstausch gibt es folgende Investitionszuschüsse:

  • eine Grundförderung von 30 Prozent bei Wohn- und Nichtwohngebäuden für alle Antragstellergruppen;
  • ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent bis Ende 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen (für funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als zwanzig Jahre alte Biomasse- und Gasheizungen) für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer
  • sowie ein Einkommens-Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Die Boni sind kumulierbar bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent.

Darüber hinaus können alle Antragstellergruppen für besonders effiziente Biomasseheizungen einen pauschalen Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro erhalten beziehungsweise für Wärmepumpen einen Effizienz-Bonus von 5 Prozent, wenn diese als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen.

Vermieterinnen und Vermieter erhalten ebenfalls die Grundförderung für neue klimafreundliche Heizungen, gegebenenfalls zuzüglich Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungszuschlag. Davon profitieren indirekt auch Mieterinnen und Mieter. Die Kosten, von denen Vermietende durch die Förderung entlastet werden, dürfen sie nicht über die Miete umlegen.

Infografik: So fördern wir klimafreundliches Heizen

Wer 2024 eine klimafreundliche Heizung einbaut, erhält bis zu 70 Prozent Förderung. Das sind die Fördermittel im Einzelnen.

© BMWK, Stand 05/2024

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