Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Förderung und anderen Förderprogrammen aus öffentlichen Mitteln ist möglich. Für die Kumulierungsgrenze von 60 % sind dabei alle Tilgungszuschüsse und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen, mit denen dieselben Kosten gefördert werden. Für kommunale Antragsteller gilt eine Kumulierungsgrenze von 90 % (siehe FAQ 1.20). Die Kumulierung bezieht sich dabei auf die sich überschneidenden, in den verschiedenen Förderprogrammen jeweils tatsächlich geförderten Kosten. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Heizungsförderung und anderer Förderprogramme aus öffentlichen Mitteln (Kumulierung) ist für dieselben Kosten nicht möglich, wenn der Fördersatz in der BEG bei 60 % (bzw. bei kommunalen Antragstellern bei 90 %) oder höher liegt. Die Kumulierungsgrenze ist auf Grundlage der (im Verwendungsnachweis angegebenen) tatsächlich durch die BEG geförderten Kosten zu ermitteln. Bei einer Überschreitung der Kumulierungsgrenze ist die BEG-Förderung entsprechend soweit zu kürzen, bis die Kumulierungsgrenze von 60 % eingehalten wird. Öffentliche Fördermittel oberhalb der von der BEG definierten Höchstgrenze der förderfähigen Kosten werden nicht auf die Kumulierungsgrenze angerechnet.

Wenn durch ein weiteres Förderprogramm nicht die in der BEG zugrunde gelegten Baukosten gefördert werden, liegt keine für die Kumulierungsgrenze relevante Kumulierung vor. Hierzu zählt beispielsweise eine soziale Wohnraumförderung, die über Quadratmeter-Pauschalen primär künftige Mindereinnahmen kompensiert, die aufgrund von Miet- und Belegungsbindungen entstehen.

Die Kumulierungsgrenze gilt nur für die Kombination der BEG mit anderen Förderprogrammen. Sie bezieht sich nicht auf den Fördersatz in der BEG.

Beispiel Kumulierung BEG WG

10 Wohneinheiten
Sanierung EH 55
10 Wohneinheiten
Sanierung EH 40 WPB
Investitions­kostenKosten Fachplanung / BaubegleitungInvestitions­kostenKosten Fachplanung / Baubegleitung
Gesamtkosten:3.000.000 50.000 4.000.000 50.000
Kosten, die über die Landesförderung gefördert werden:3.000.000 50.000 4.000.000 50.000
max. förderfähige Kosten nach BEG:
nach BEG WG 8.2 a: Höchstgrenze 10 x 120.000 ; nach BEG WG 8.2 b: 10 x 4.000
1.200.000 40.000 1.200.000

40.000

Tilgungszuschuss BEG
15 % von 1.200.000 / 30 % von 1.200.000
180.000 20.000 360.000

20.000

SUMME
BEG-Förderung
200.000 380.000
Landesförderung
z.B. 35 % bezogen auf die von der BEG WG tatsächlich geförderten Kosten (1.200.000 )
420.000 14.000 420.000 14.000
SUMME Landesförderung434.000 434.000
Summe BEG-Förderung plus anteilige Landesförderung:634.000 814.000
Kumulierungsgrenze (max. Förderung) im Rahmen der BEG
60 % der nach BEG förderfähigen Kosten, d.h. 60 % von 1.240.000
744.000 744.000
Keine Kürzung, da unterhalb der Kumulierungsgrenze von 744.000 .Kürzung BEG Tilgungszuschuss von 380.000 auf 310.000 , damit Kumulierungsgrenze von 744.000 eingehalten wird.

Beispiel Kumulierung BEG EM

Einfamilienhaus:
Dämmung der Außenwand

Einfamilienhaus:
Einbau einer Wärmepumpe mit Klimageschwindigkeits-Bonus und Effizienz-Bonus

Investitions­kostenKosten Fachplanung / BaubegleitungInvestitions­kostenKosten Fachplanung / Baubegleitung
wird beim Heizungstausch nur bei Errichtung eines Gebäudenetzes separat in BEG EM gefördert
Gesamtkosten:15.000 2.000 35.000 6.000
Kosten, die über die Landesförderung gefördert werden:15.000 2.000 35.000 6.000
max. förderfähige Ausgaben nach BEG:
nach BEG EM 8.3.1
15.000 2.000 30.000

0

Zuschuss BEG EM
15 % von 15.000 und 50 % von 2.000 / 55 % von 30.000
2.250 1.000 16.500

0

SUMME BEG EM Förderung3.250 16.500
Landesförderung
z.B. 30 % bezogen auf die von der BEG EM tatsächlich geförderten Kosten (max. 30.000 )
4.500 600 9.000 0
SUMME Landesförderung5.100 9.000
Summe Zuschuss BEG-Förderung inkl. anteilige Landesförderung:9.850 25.500
Kumulierungsgrenze (max. Förderung) im Rahmen der BEG
60 % der nach BEG tatsächlich geförderten Kosten, d.h. 60 % von 17.000 bzw. 30.000
10.200 18.000
Keine Kürzung, da Summe aus BEG-Zuschuss und anteiliger Landesförderung unterhalb der Kumulierungsgrenze von 10.200 liegt.Kürzung des BEG Zuschuss von 16.500 um 7.500 auf 9.000 , damit Kumulierungsgrenze von 18.000 eingehalten wird.