Der Einkommens-Bonus ist für selbstnutzende Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für den Heizungstausch beantragbar.

Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Das heißt, für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder.

Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partner oder Partnerinnen oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Als Nachweis für die Berechtigung zum Erhalt des Einkommens-Bonus sind Einkommenssteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung sowie Meldebescheinigung / Meldebestätigung aller relevanten Haushaltsmitglieder sowie ein Grundbuchauszug vorzulegen, aus dem die Eigentümerstellung der Antragstellenden zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgeht. Weitere Möglichkeiten zum Nachweis für Rentnerinnen und Rentner werden in der FAQ A.38 aufgeführt.

Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen ist anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachzuweisen. Dieses Verfahren hat sich bereits in anderen Förderprogrammen bewährt.

In Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten werden die förderfähigen Ausgaben auf alle Wohneinheiten gleichmäßig verteilt (siehe FAQ A.6). Der Einkommens-Bonus kann nur für die förderfähigen Ausgaben der selbstgenutzten Wohneinheit in Anspruch genommen werden. Die anzusetzenden Ausgaben sind zusätzlich durch den Eigentumsanteil an der Wohnungseigentümergemeinschaft begrenzt.

Beispiel Basisantrag:

WEG mit 5 Wohneinheiten;

Maximal förderfähige Aufwendungen: 90.000 Euro

Effizienzbonus: 5 %

Geplante Kosten gemäß Angebot: 100.000 EUR

Die geplanten Kosten sind höher als die maximal förderfähigen Aufwendungen. Daher werden 90.000 Euro berücksichtigt.

  • 35 % (Grundförderung 30 % + Effizienzbonus 5 %) auf 90.000 Euro = 31.500 Euro
  • Zuschussbetrag = 31.500 Euro

Beispiel Zusatzanträge:

In der oben genannten WEG gibt es zwei selbstnutzende Eigentümer (A und B)

Eigentümer A = 25 % Miteigentumsanteile;
Klimageschwindigkeitsbonus: ja (20 %);
Einkommensbonus: nein

Berechnung der berücksichtigten Kosten: 100.000 Euro (gemäß Basisantrag) * 25 % Miteigentumsanteil = 25.000 Euro
Förderhöchstbetrag für alle Wohneinheiten = 90.000 EUR
Förderhöchstbetrag für eine Wohneinheit = 90.000 Euro / 5 Wohneinheiten = 18.000 EUR
Die berücksichtigten Kosten des Miteigentumsanteils sind höher als die maximal förderfähigen Aufwendungen für eine Wohneinheit. Daher werden 18.000 EUR berücksichtigt

  • 20 % auf 18.000 EUR = 3.600 EUR (Zuschussbetrag für Zusatzantrag A)

Eigentümer B = 10 % Miteigentumsanteile;
Klimageschwindigkeitsbonus: ja (20 %);
Einkommensbonus: ja (30 %)

Berechnung der berücksichtigten Kosten: 100.000 Euro (gemäß Basisantrag) * 10 % Miteigentumsanteil = 10.000 Euro
Förderhöchstbetrag für alle Wohneinheiten = 90.000 EUR
Förderhöchstbetrag für eine Wohneinheit = 90.000 Euro / 5 Wohneinheiten = 18.000 EUR
Die berücksichtigten Kosten des Miteigentumsanteils sind geringer als die maximal förderfähigen Aufwendungen für eine Wohneinheit. Daher werden 10.000 Euro berücksichtigt

  • 35 % auf 10.000 EUR = 3.500 EUR (Zuschussbetrag für Zusatzantrag B)

    (Die Obergrenze für die Förderung beträgt insgesamt 70 %. 35 % wurden schon im Basisantrag gewährt, daher sind im Zusatzantrag maximal 35 % Förderung möglich.)