Der Bonus kann nur von selbstnutzenden Eigentümerinnen und -eigentümern für den Heizungstausch in Wohngebäuden beantragt werden.

Voraussetzung ist:

  • der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme), oder
  • von funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizungen älter 20 Jahre (seit Inbetriebnahme)

Sollte die bestehende Heizungsanlage eine Kombination zweier Anlagen sein, ist es ausreichend, wenn eine dieser Anlagen die genannten Voraussetzungen erfüllt, um den Klimageschwindigkeits-Bonus in Anspruch zu nehmen. Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden (BEG EM Nummer 8.4.4). Eine Ausnahme gilt nur für gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen nach BEG EM Nummer 5.3 Buchstabe d und wasserstofffähige Heizungen nach BEG EM Nummer. 5.3 Buchstabe e.

Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert werden. Die Vorgabe kann durch eine neue oder eine bestehende Anlage erfüllt werden. Der Nachweis erfolgt im Rahmen der „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) bzw. des technischen Projektnachweises (TPN) durch das Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Experten oder -Expertin.

Der Klimageschwindigkeits-Bonus beträgt bis zum 31. Dezember 2028 20 %.

Ab 1. Januar 2029 sinkt der Bonus auf 17 % (anschließend sinkt er alle zwei Jahre um 3 %-Punkte).

Für den Erhalt des Klimageschwindigkeits-Bonus sind Meldebescheinigung / Meldebestätigung und Grundbuchauszug zum Nachweis der Selbstnutzung vorzulegen. Die selbstgenutzte Wohneinheit ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst bewohnte Haupt- oder alleinige Wohnung. Wird mehr als eine Wohneinheit selbst genutzt, gilt im Sinne der Förderrichtlinie BEG EM nur eine Wohneinheit als selbst genutzt.

In Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten werden die förderfähigen Ausgaben grundsätzlich auf alle Wohneinheiten gleichmäßig verteilt (siehe FAQ A.6). Der Klimageschwindigkeits-Bonus kann nur für die förderfähigen Ausgaben der selbstgenutzten Wohneinheiten in Anspruch genommen werden. Die anzusetzenden Ausgaben sind zusätzlich durch den Eigentumsanteil an der Wohnungseigentümergemeinschaft begrenzt.