Was wird gefördert?
Gefördert werden die folgenden energetische Maßnahmen an einem Gebäude oder einer Wohnung:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren und Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
- Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Daneben können auch die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert werden. Dafür muss diese von Energieberaterinnen und Energieberatern durchgeführt worden sein, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind. Dem gleichgestellt ist die Beauftragung von Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de).
Wie hoch ist die steuerliche Förderung?
Sie können über drei Jahre verteilt 20 Prozent der Kosten der energetischen Maßnahme steuerlich absetzen. Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Im Jahr des Sanierungsabschlusses und im Folgejahr sind jeweils 7 % (jeweils max. 14.000 €), im zweiten Folgejahr 6 % (max. 12.000 €) der Aufwendungen von der Einkommenssteuerschuld abzugsfähig. Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zu 50 Prozent abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.
Bei der steuerlichen Förderung handelt es sich um eine Steuerermäßigung; d.h. 20% der Investitionskosten werden direkt von der individuellen Einkommenssteuerlast abgezogen (verteilt auf drei Jahre). Der Abzug erfolgt von der individuellen Steuerschuld, sodass die Förderung von einer Vielzahl von selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern in Anspruch genommen werden kann.
- Beispiel: Die selbstnutzende Eigentümerin könnte bei einer Investitionssumme von 30.000 Euro für z.B. eine Wärmepumpe im Jahr des Sanierungsabschlusses 2.100 €, im Folgejahr 2.100 € und im zweiten Folgejahr 1.800 € von der individuellen Steuerlast abgezogen werden.
Ist die tarifliche Einkommensteuer in einem der Jahre geringer als die sich rechnerische ergebende Steuerermäßigung, wird die Einkommensteuer auf 0 € festgesetzt. Zu einer Erstattung der Differenz kommt es in diesen Fällen nicht.
Wie erhalte ich die steuerliche Förderung?
Um die steuerliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung einreichen und die Ihnen entstandenen Kosten als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen. Für die hierbei mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigungen stellt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern Muster bereit, die mit sogenannten BMF-Schreiben veröffentlicht werden.
Eine vorherige Antragstellung wie bei der direkten Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das BAFA ist nicht erforderlich.
Wer profitiert von der Förderung für energetische Gebäudesanierung?
Für eine steuerliche Förderung müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Haus oder das Gebäude, in dem sich Ihre Eigentumswohnung befindet, muss mindestens zehn Jahre alt sein.
- Sie müssen Eigentümer des Hauses oder der Wohnung sein und das Haus oder die Wohnung selbst bewohnen.
- Die energetische Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt worden sein und bestimmte technische Anforderungen einhalten, die Sie in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) nachlesen können.
- Sie müssen dem Finanzamt eine Bescheinigung über die ausgeführten energetischen Maßnahmen vorlegen.
Wer darf die energetischen Maßnahmen ausführen?
Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Fachunternehmen sind Handwerksmeisterbetriebe und Handwerksbetriebe mit einer Inhaberin oder einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Im Einzelnen sind dies Betriebe in den nachfolgenden Tätigkeitsbereichen, die eine Eintragung in die Handwerksrolle und daher grundsätzlich einen Meistertitel voraussetzen(zulassungspflichtige Handwerke gemäß § 1 Handwerksordnung):
- Maurer- und Betonbauarbeiten
- Stukkateurarbeiten
- Maler- und Lackierungsarbeiten
- Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
- Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten
- Brunnenbauarbeiten
- Dachdeckerarbeiten
- Klempnerarbeiten
- Glasarbeiten
- Installateur- und Heizungsbauarbeiten
- Kälteanlagenbau
- Elektrotechnik- und -installation
- Metallbau
- Ofen- und Luftheizungsbau
- Rollladen- und Sonnenschutztechnik
- Schornsteinfegerarbeiten
- Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
- Betonstein- und Terrazzoherstellung.
Eine Sonderregelung gilt für Fenster: Als Fachunternehmen gelten hier alle Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.
Die konkret durchgeführte Maßnahme muss zum Gewerk des ausführenden Fachunternehmens zählen. Nicht anerkannt wird daher beispielsweise der Einbau einer Außentür durch einen Schornsteinfegermeister.
Wer darf die Bescheinigung über die energetischen Maßnahmen ausstellen?
Sie erhalten die Bescheinigung vom ausführenden Fachunternehmen oder von einer Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (das sind insbesondere Energieberaterinnen und Energieberater sowie Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten). Für diese hat das Bundesministerium der Finanzen auf seiner Website Musterbescheinigungen veröffentlicht.
Welche Alternativen zur steuerlichen Förderung gibt es?
Alternativ zur steuerlichen Förderung können die mit Mitteln des BMWK finanzierten Gebäudeförderprogramme der KfW oder des BAFA genutzt werden:
- Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude gewährt die KfW ein zinsverbilligtes Förderdarlehen mit Tilgungszuschuss sowie Zuschüsse für systemische Sanierung des gesamten Gebäudes.
- Mit der neuen Heizungsförderung können Sie bei der KfW Anträge für einen Investitionszuschuss für Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien stellen.
- Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen gewährt das BAFA Investitionszuschüsse für Einzelmaßnahmen der energetischen Sanierung (z.B. Gebäudehülle, Fenster).
Eine Kumulierung der steuerlichen Förderung für dieselbe energetische Sanierungsmaßnahme mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist nicht möglich. Zum Beispiel kann ein Fenstertausch nicht gleichzeitig sowohl steuerlich als auch über die Bundesförderung Effiziente Gebäude gefördert werden.
Möglich ist aber eine Kombination verschiedener Förderprogramme für mehrere unterschiedliche Sanierungsmaßnahmen: Wer neben dem steuerlich geförderten Fenstertausch etwa auch eine Dachsanierung durchführen lässt, kann für diese nach Wahl entweder die steuerliche Förderung oder einen Förderkredit oder Investitionszuschuss aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude in Anspruch nehmen.
Aufwendungen für eine qualifizierte Energieberatung vorab können über die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ gefördert werden. Von den anfallenden Beratungskosten werden 50 Prozent, jedoch höchstens 650 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und 850 Euro für Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten übernommen. Anträge hierfür können beim BAFA gestellt werden.
Alle Informationen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude des BMWK finden Sie unter www.energiewechsel.de/beg
Wo finde ich die Rechtsgrundlagen der steuerlichen Förderung?
Die Rechtsgrundlagen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung finden Sie in § 35c Einkommensteuergesetz und der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)
An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
Bei allgemeinen Fragen zu Energieeffizienzprogrammen des BMWK hilft die kostenlose Hotline unter 0800 0115 00.
Fragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen beantwortet Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt. Das Bundesministerium der Finanzen hat zudem zwei Verwaltungsanweisungen (sogenannte BMF-Schreiben) zu Einzelfragen des § 35c Einkommensteuergesetz und zu den Musterbescheinigungen veröffentlicht, die weiterführende Informationen enthalten.