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FAQ-Suche
4.13 Wie werden in der BEG WG und BEG NWG der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz bzw. die Errichtung von Gebäudenetzen gefördert?
Der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz bzw. die Errichtung eines Gebäudenetzes werden in der BEG WG und der BEG NWG im Rahmen der Sanierung zum Effizienzhaus mitgefördert.
Bei einem Anschluss an ein Gebäudenetz wird eine EE-Klasse erreicht, wenn für die Deckung des Anteils erneuerbarer Energien (65 %) ein entsprechender Wärmeerzeuger nach den Technischen Mindestanforderungen Abschnitt 3 verwendet wird.
Das Erreichen der EE-Klasse ist zudem durch einen Anschluss an ein Wärmenetz möglich. Hierbei gibt es keine Anforderungen an den Wärmeerzeuger des Wärmenetzes.
Die EE-Klasse kann jeweils nur einmalig erreicht werden. Falls schon ein Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz oder eine EE-Heizung nach BEG WG bzw. BEG NWG vorhanden sind, darf die EE-Klasse nicht beantragt werden.
4.15 Wann und wie kann die NH-Klasse beantragt und nachgewiesen werden?
Die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten bestätigen in der BzA, dass
- eine Effizienzhaus-Stufe erreicht wird und
- eine Zertifizierung nach dem „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) geplant ist.
Der Nachweis über die erfolgreiche Erteilung des QNG-Zertifikats nach Abschluss des Bauvorhabens muss zum Verwendungsnachweis vorliegen. Die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten bestätigen in der BnD, dass die „Effizienzhaus NH“-Klasse mit Erteilung des Qualitätssiegels erreicht wurde.
Nähere Informationen sowie Kriterien und Bedingungen für das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude finden Sie unter: https://www.qng.info
4.12 Wie werden bei Neubauten Tiefgaragen berücksichtigt und gelten Bauarbeiten für diese als Vorhabenbeginn?
Bei der Errichtung einer Tiefgarage eines neuen Effizienzhauses können die dafür anfallenden Kosten berücksichtigt werden. Da die Kosten berücksichtigt werden, sind die Erdarbeiten an der Tiefgarage eine gebäudebezogene Maßnahme und damit als Vorhabenbeginn einzustufen. Das gilt unabhängig davon, ob die Aufträge für Tiefgarage und Gebäude zusammen oder separat vergeben werden.
Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für das Objekt wird hierbei gemäß BEG WG bzw. BEG NWG Nummer 8.3 nicht angehoben, da weder eine neue Wohneinheit entsteht noch die Nettogrundfläche des Gebäudes erhöht wird.
4.1 Wie hoch ist die Zinsverbilligung?
Die Höhe der Zinsverbilligung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktzinssatz und dem zugesagten Programmzinssatz der KfW. Die Zinsverbilligung ist somit im zugesagten Programmzinssatz der KfW bereits enthalten.
4.2 Wird ein Gebäude, das ganz oder teilweise abgerissen und neu errichtet wird, als Sanierung oder Neubau gefördert?
Maßgeblich für die Förderung als Sanierung oder Neubau ist, ob das Vorhaben laut Baugenehmigung bzw. Bauantrag als Sanierung oder Neubau eingestuft wird. Sofern keine baurechtliche Einordnung einzuholen bzw. anzuzeigen ist, erfolgt diese durch die beteiligten Architektinnen und Architekten oder Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten.
4.9 Sind bei einer Sanierung Wechsel in eine bessere oder schlechtere Effizienzhaus-Stufe möglich?
Sollte es im Bauablauf passieren, dass die geplante Effizienzhaus-Stufe nicht erreicht wird, ist eine Änderung der Zusage beziehungsweise der Antragsbestätigung möglich. Das Bau- oder Sanierungsvorhaben wird weiterhin gefördert, allerdings mit dem entsprechend niedrigeren Fördersatz.
Ein Wechsel in eine höhere Effizienzhaus-Stufe ist durch einen Verzicht auf die erste Zusage und eine erneute Antragstellung möglich. Dabei gelten auch für den erneuten Antrag die Bedingungen zum Vorhabenbeginn (Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags).
Ändert sich die Effizienzhaus-Stufe, handelt es sich um ein geändertes Vorhaben. Wird eine Effizienzhaus-Stufe um eine EE- oder NH-Klasse ergänzt oder fällt eine EE- oder NH-Klasse weg, gilt dies ebenfalls als geändertes Vorhaben. Dadurch kommt die Regelung zur Einhaltung einer Sperrfrist nicht zum Einsatz.
Wird eine Effizienzhausstufe um den WPB- oder den SerSan-Bonus ergänzt oder fällt der WPB- oder SerSan-Bonus weg, gilt dies nicht als geändertes Vorhaben. Hier greift somit die Sperrfrist von 6 Monaten nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW.
4.14 Bei meiner durch das Gebäudeprogramm mitgeförderten PV-Anlage ist die Spitzenleistung der Netzeinspeisung gedrosselt. Ist das in der heutigen Energiekrise noch zeitgemäß?
Das Erfordernis der Begrenzung der maximalen Leistungsabgabe am Netzanschlusspunkt auf 60 % der installierten Leistung im Förderprogramm EBS (Energieeffizientes Bauen und Sanieren) ist angelehnt an die bisherige sog. 70%-Regelung im EEG (§ 9 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021). Zweck dieser Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung war vorrangig die Entlastung der Netzkapazität, indem Leistungsspitzen, etwa zur Mittagszeit, abgemindert werden. Ab 1.1.2023 entfällt für Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung diese Anforderung aus dem EEG (§ 100 Abs. 3a EEG 2023). Parallel dazu entfällt in Zukunft auch die Bedingung im Rahmen des Förderprogramms EBS. Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können also entsprechend der Regelung in § 100 Abs. 3a EEG 2023 die Einspeiseleistung erhöhen (Hinweis: EEG fordert Mitteilung des Begehrens an Netzbetreiber), ohne die Förderungsfähigkeit zu verlieren.
Im Segment über 7 kW bleibt es bei dem bereits im EEG angelegten Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messystems ausläuft. Entsprechend wird dann auch die Förderbedingung für die jeweilige Anlage entfallen.
Bei über das EEG geförderten Anlagen sind die Regelungen des EEG maßgebend.
4.6 Ist bei systemischen Maßnahmen (BEG WG/NWG) ein Energieeffizienz-Experte bzw. eine -Expertin vorhabenbezogen unabhängig einzubinden?
Der Energieeffizienz-Experte bzw. die -Expertin ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen, gegenüber den bauausführenden Unternehmen unabhängig zu beauftragen. Er bzw. sie erhält für die Leistungen zur Fachplanung und Baubegleitung eine Förderung in Höhe von 50 %.
Ist der Energieeffizienz-Experte bzw. die -Expertin (1) angestellt beim Antragsteller (auch Contractor) oder (2) angestellt bei einem ausführenden Bau- oder Handwerksunternehmen (zum Beispiel Fertighausbauer), deren Produkte und Leistungen nach einer von den Durchführern anerkannten Gütesicherung definiert und überwacht werden gilt: Die Leistungen des Energieeffizienz-Experten bzw. der -Expertin werden als Teil der umgesetzten Maßnahme mit dem entsprechenden Fördersatz der Maßnahme und innerhalb der Höchstgrenze der förderfähigen Kosten für die Maßnahme gefördert. Es können keine gesonderten Kosten für die energetische Fachplanung und Baubegleitung zum Fördersatz von 50 % angesetzt werden.1.24 Kann ich während der Umsetzung der Maßnahme das Fachunternehmen wechseln?
Bei Einzelmaßnahmen an der Heizungsanlage (Heizungstausch oder Heizungsoptimierung) kann ein Fachunternehmen die technischen Bestätigungen (BzA, TPB) vor Antragstellung erbringen. Sollte während der Umsetzung der Maßnahme ein Wechsel des Fachunternehmens stattfinden, kann ein anderes Fachunternehmen die ausstehenden Nachweise (BnD, TPN) erstellen.
Für die Erstellung oben genannter Bestätigungen müssen sich die Mitarbeitenden des Fachunternehmens unter https://fachunternehmen.energie-effizienz-experten.de/ registrieren.
Der Wechsel ist erst nach dem Erhalt der Zusage bzw. des Zuwendungsbescheides möglich. Für einen Wechsel ist die Datenübernahme vom vorherigen Fachunternehmen (bspw. BzA-ID bzw. Vorgangs-ID) notwendig.
4.16 Was gilt als Vorhabenbeginn in der BEG WG bzw. BEG NWG?
Förderanträge müssen vor Vorhabenbeginn gestellt werden.
Grundsätzlich gilt schon der erste Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen für das Vorhaben als Vorhabenbeginn. Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung ist förderschädlich (keine Förderung mehr möglich).
Für die Kreditförderung nach der BEG WG und NWG gilt, dass bereits nach einem dokumentierten Beratungsgespräch vor Antragstellung Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen für Lieferungs- oder Leistungsverträge getätigt werden dürfen, sofern mit den Bau- bzw. Handwerksleistungen erst nach der Antragstellung begonnen wird (Förderrichtlinie BEG WG/NWG Nummer 9.2.2).
Informationen zum Vorhabenbeginn bei BEG EM sind in der FAQ A.24 zu finden.
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