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3.6 Müssen alte Öl-, Kohle-, Etagen-, Nachtspeicher, Gas- oder Biomasseheizungen entsorgt werden, wenn sie durch eine neue Anlage ausgetauscht werden?
Wird im Rahmen einer BEG Einzelmaßnahme eine Heizungsanlage ausgetauscht, muss die alte Heizungsanlage fachgerecht demontiert und entsorgt werden, damit der Klimageschwindigkeits-Bonus gewährt wird. Nach Abschluss der Maßnahmen ist dies durch das Fachunternehmen bzw. die Energieeffizienz-Expertin bzw. den -Experten zu bestätigen. Der Nachweis für die Entsorgung ist durch Rechnung bzw. Entsorgungsnachweis vorzuhalten.
Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird gewährt, wenn eine der folgenden Heizungsanlagen ausgetauscht wird:
- funktionstüchtige Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizung
- funktionstüchtige Gas-Etagenheizung
- funktionstüchtige Gasheizung oder Biomasseheizung, wenn deren Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre zurückliegt
Weitere Anforderungen zum Erhalt des Klimageschwindigkeits-Bonus sind in der Förderrichtlinie der BEG EM unter Nummer 8.4.4 aufgeführt.
1.6 Wie kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen Antrag für eine Sanierung stellen?
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum und Maßnahmen am Sondereigentum. Welche Gebäudeteile zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum gehören, ist allgemein im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und im Detail in der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft geregelt.
Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt der Verwalter der WEG oder eine andere vertretungsberechtigte Person als bevollmächtigte Person der WEG einen gemeinschaftlichen Antrag auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der WEG zur Sanierung und Antragstellung. In der Zuschussvariante ist bei der Antragstellung für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein entsprechender aktueller Nachweis hochzuladen, zum Beispiel eine Vollmacht der Eigentümer und Eigentümerinnen, Verwalterbestellung (inkl. Angabe eines aktuell gültigen Bestellungszeitraums) oder Beschluss der WEG-Versammlung zur Vertreterbestellung bzw. zur geplanten Maßnahme.
Bei förderfähigen Sanierungsmaßnahmen ausschließlich am Sondereigentum einer Wohnungseigentümerin bzw. eines Wohnungseigentümers muss diese Wohnungseigentümerin bzw. dieser Wohnungseigentümer einen gesonderten Antrag stellen.
Weitere Information zum Start der Heizungsförderung für Wohnungseigentümergemeinschaften finden Sie in der FAQ A.29 sowie unter KfW.de/heizung
2.18 Sind auch vom BAFA geförderte Energieberatungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, für einen iSFP-Bonus ausreichend?
Um bei einer späteren Maßnahmenumsetzung einen iSFP-Bonus angerechnet bekommen zu können, müssen Energieberatungsberichte, die ab 01.01.2021 im Rahmen der Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, in Form eines standardisierten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erstellt worden sein.
Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 (zum Zeitpunkt der Einführung des standardisierten iSFP) und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, können für den iSFP-Bonus zugelassen werden (es gilt das Datum der Antragstellung). Voraussetzung ist, dass die Energieeffizienz-Expertin bzw. der -Experte bestätigt, dass die beantragte(n) Maßnahme(n) im Beratungsbericht vorgesehen ist/sind bzw. nur eine unwesentliche Änderung oder aber eine Ambitionssteigerung der darin vorgesehenen Maßnahme(n) darstellt/darstellen.A.0 Welche Anpassungen gibt es in der Bundesförderung für effiziente Gebäude, um die vom Hochwasser in Bayern und Baden-Württemberg Betroffenen zu unterstützen?
Damit die Bundesförderung für effiziente Gebäude den Betroffenen des Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg schnell und unbürokratisch zur Verfügung steht, werden für diese Menschen Verfahrenserleichterungen in der BEG eingeführt.
Dafür sind folgende Änderungen für die Hochwassergebiete in allen BEG-Programmen (KfW: 261, 263, 264, 358, 359, 458, 464; BAFA: BEG EM) vorgesehen:
- Möglichkeit eines Wiederantrags: Auch wenn erst kürzlich ein Gebäude mit Hilfe der BEG saniert wurde und die Mindestnutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist, wird es den Betroffenen im Hochwassergebiet möglich sein, einen erneuten Antrag in der BEG zu stellen.
- Ausnahme der Vorgabe des Klimageschwindigkeits-Bonus, dass die Heizung noch funktionsfähig sein muss: Der Bonus kann auch für kaputte Heizungen geltend gemacht werden. Hier reicht eine Eigenerklärung des Gebäudebesitzers, dass diese vor dem Hochwasser funktionstüchtig war.
- Die Kumulierungsgrenze in der BEG wird ausnahmsweise auf maximal 100 Prozent erhöht, um so den Betroffenen eine maximale staatliche Unterstützung zu gewähren (unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen und anderen staatlichen Hilfen).
Die Möglichkeit zur Nutzung dieser Ausnahmeregelungen wird den Betroffenen in Kürze bei BAFA und KfW zur Verfügung stehen. Details zur Antragstellung und weitere wichtige Hinweise finden Sie in Kürze auf den Internetseiten der Durchführer KfW und BAFA.
Zudem gilt für die Förderung des Heizungstauschs aktuell noch eine befristete Übergangsregelung, die auch von den Betroffenen des Hochwassers genutzt werden kann (vgl. A.2).
A.1 Was ändert sich gegenüber der bisherigen BEG EM-Förderrichtlinie?
Inhaltliche Kernänderungen der Förderkonditionen:
- Heizungsförderung: Wer eine klimafreundliche Heizung einbaut, kann dafür eine umfassende Förderung erhalten. Die Grundförderung für eine klimafreundliche Heizung auf Basis Erneuerbarer Energien beträgt 30 Prozent der Kosten. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung bis Ende 2028 gibt es für selbstnutzende Eigentümer zusätzlich einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent. Erstmals erhalten Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich noch einmal einen Einkommens-Bonus in Höhe von 30 Prozent, wenn die Immobilie selbst genutzt wird. Die Boni können addiert werden. Insgesamt ist die Förderung auf 70 Prozent der Kosten begrenzt. Details zur Förderung s.u. Anders als bisher gibt es keine technologiedifferenzierten Fördersätze. Ausnahmen sind ein 5%-Effizienz-Bonus für bestimmte Wärmepumpen, ein Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro pauschal für besonders effiziente Biomasseheizungen und eine reine Investitionsmehrausgabenförderung für wasserstofffähige Heizungen.
- Sonstige Effizienzmaßnahmen: Auch künftig gibt es bis zu 20% Investitionszuschuss für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung).
- Neuer Ergänzungskredit: Für den Heizungstausch wie auch für sonstige Effizienzmaßnahmen kann zusätzlich zum Zuschuss ein Ergänzungskredit beantragt werden. Die Kreditsumme beträgt höchstens 120.000 Euro pro Wohneinheit, und eine Zinsvergünstigung aus Bundesmitteln für die erste Zinsbindungsfrist bei 30 Jahren Laufzeit; die Zinsbindungsfrist liegt bei höchstens 10 Jahren. Für Nichtwohngebäude liegt die Kreditsumme bei 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal sind es insgesamt 5.000.000 Euro pro Vorhaben. Erhältlich ist der Ergänzungskredit bei der Hausbank/Geschäftsbank unter Vorlage einer Zuschusszusage (KfW) bzw. eines Zuwendungsbescheids (BAFA).
Wo und ab wann kann man einen Förderantrag stellen?
- Die Förderung für den Heizungstausch (mit Ausnahme Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen) kann man ab 2024 bei der KfW beantragen. Das Verfahren wird insgesamt deutlich beschleunigt. Die künftig automatische Bearbeitung der Heizungsförderanträge durch die KfW gibt schnell Planungssicherheit.
- Es gibt dabei einen gestaffelten Start der Antragstellung für die Heizungsförderung bei der KfW.
- Wichtig ist: Der Heizungstausch kann schon jetzt beauftragt und der Förderantrag nachgereicht werden. So profitieren Sie bereits jetzt von den neuen Fördersätzen, auch wenn der Antrag erst später gestellt werden kann.
- Die zeitliche Staffelung der Antragstellung sieht wie folgt aus:
- Seit dem 27.02.2024 sind natürliche Personen (Privatpersonen) antragsberechtigt, die Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer von bestehenden Einfamilienhäusern sind und diese mit einem Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz selbst bewohnen. Eine Registrierung im Kundenportal „Meine KFW“ ist bereits jetzt möglich.
- Seit dem 28.05.2024 sind natürliche Personen (Privatpersonen) antragsberechtigt, die Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie WEG, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.
- Ab voraussichtlich August 2024 können alle Antragstellergruppen Anträge stellen.
Die genauen Starttermine werden von der KfW in Abstimmung mit dem BMWK festgelegt und bekanntgegeben (u.a. auf den Webseiten www.energiewechsel.de/beg und www.kfw.de/heizung).
- Die Förderung für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) sowie für Investitionszuschüsse für Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen ist beim BAFA zu beantragen. Start Antragstellung BAFA: 1. Januar 2024.
Befristung des Klimageschwindigkeits-Bonus:
- Der Klimageschwindigkeits-Bonus beträgt bis zum 31. Dezember 2028 20%. Anschließend wird er alle zwei Jahre um 3% abgesenkt,erstmals zum 1. Januar 2029. Im nächsten Schritt wird er also ab 1. Januar 2029 17% betragen.
Neue Begrenzungen für förderfähige Ausgaben (vormals „förderfähige Kosten“):
- Für den Heizungstausch betragen die maximal förderfähigen Ausgaben für ein Einfamilienhaus 30.000 Euro.
- Für den Heizungstausch in einem Mehrfamilienhaus berechnen sich die maximal förderfähigen Ausgaben folgendermaßen: Max. 30.000 Euro für die erste Wohneinheit im Gebäude; jeweils max. 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit; jeweils max. 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit im Gebäude. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen.
- Für sonstige Effizienzmaßnahmen beträgt die Höchstgrenze ebenfalls 30.000 Euro pro Wohneinheit. Sie erhöht sich auf 60.000 Euro pro Wohneinheit bei Vorliegen eines Bonus für einen individuellen Sanierungsplan (iSFP-Bonus).
- Der Emissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben pauschal gewährt. Der gewährte pauschale Zuschlag kann bei den förderfähigen Ausgaben nicht erneut angesetzt werden (Doppelförderungsverbot).
- Neu ist, dass die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch und sonstige Einzelmaßnahmen unabhängig voneinander gelten. In der Summe könneninsgesamt 90.000 Euro der förderfähigen Ausgaben gefördert werden, wenn Heizungstausch und sonstige Einzelmaßnahmen durchgeführt werden. Bislang lagen die maximal förderfähigen Ausgaben für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude bei 60.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
A.2 Was kann ich bis zum Start der Antragstellung bei der KfW tun? Was mache ich, wenn ich kurzfristig eine neue Heizung benötige oder plane?
Wer eine Heizung tauschen möchte, profitiert bereits jetzt von den höheren Fördersätzen (die seit Inkrafttreten der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023 gelten). Antragsberechtigte können also bereits jetzt förderfähige Vorhaben für den Heizungstausch (mit Ausnahme der Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes) beauftragen und umsetzen. Den Förderantrag für den Heizungstausch müssen sie dann – bei einem Vorhabenbeginn bis zum 31. August 2024 – bis zum 30. November 2024 nachholen. Möglich wird das durch eine befristete Übergangsregelung für den Heizungstausch, die ausnahmsweise eine nachträgliche Antragstellung – also nach Vorhabenbeginn – ermöglicht. D. h. der Austausch der Heizung kann direkt beauftragt, begonnen und auch abgeschlossen werden.Der Antrag kann durch die Antragsberechtigten nachgeholt werden, sobald für die betreffende Antragstellergruppe die Antragstellung bei der KfW möglich ist.
Diese Übergangsregelung soll einen möglichst reibungslosen Übergang von der alten zur neuen Förderlandschaft sicherstellen. Sie gilt nur für die Heizungsförderung bei der KfW.
Für die Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes und sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung) ist die technische Antragstellung beim BAFA zum 1. Januar 2024 gestartet, so dass hier keine Übergangsregelung gilt und auch nicht erforderlich ist. In diesen Fällen ist der Antrag beim BAFA seit 1. Januar 2024 vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
Übrigens: Bei Heizungsdefekt ist in der Regel unmittelbare Abhilfe nötig. Daher kann provisorische Heiztechnik für bis zu ein Jahr mitgefördert werden, wenn anschließend – unterstützt durch die Förderung – eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien eingebaut wird. Die Aufwendungen für die provisorische Heiztechnik können zusammen mit den Aufwendungen für die endgültige Heizungstechnik im Antrag aufgenommen werden.
3.12 Wann stelle ich einen Förderantrag zum Anschluss an ein Wärmenetz, wenn das Wärmenetz bisher erst in der Planungsphase steckt und der Anschluss erst in mehreren Jahren erfolgt? Kann hier beim Abschluss des Wärmeliefervertrages auf die aufschiebende bzw. auflösende Bedingung verzichtet werden?
Der Netzanschluss- und Wärmeliefervertrag für den Einbau und die Übereignung entsprechender Infrastruktur, z. B. einer Wärmeübergabestation (WÜS) muss unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage vor Antragstellung abgeschlossen werden (Vgl. FAQ A.23).
In Fällen, in denen ein mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der BEG-Förderzusage geschlossener Netzanschluss- und Wärmeliefervertrag nicht zumutbar ist, kann auf die aufschiebende oder auflösende Bedingung der BEG- Förderzusage verzichtet werden. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn - angesichts hier häufig sehr langer Planungsfristen - für Wärmenetzbetreiber verbindliche Netzanschluss- und Wärmelieferverträge unerlässliche Voraussetzung für Investitionsentscheidungen sind oder wenn Realisierungsfristen der Wärmenetze die Bewilligungsfrist der BEG EM überschreiten.
Sofern sich Eigentümerinnen oder Eigentümer verpflichten, ihr Gebäude an ein noch nicht bestehendes, erweitertes bzw. entsprechend ausgebautes Netz zur Wärmeversorgung anzuschließen, handelt es sich nicht um einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag im Sinne der Förderrichtlinie nach BEG EM Nummer 9.2.1 S. 5 bzw. um einen förderschädlichen Vorhabenbeginn.
3.11 Wer kann den Antrag auf Förderung eines Wärmenetzanschlusses stellen?
Entscheidend für die Antragstellung ist, ob die Wärmeübergabestation (WÜS) ins Eigentum des Hauseigentümers übergeht.
- Falls die Wärmeübergabestation (WÜS) in den Besitz des selbstnutzenden Eigentümers übergeht stellt dieser den Antrag. Neben der Grundförderung ist dann auch die Beantragung des Klimageschwindigkeits-Bonus sowie des Einkommens-Bonus möglich.
- Falls die Wärmeübergabestation (WÜS) im Eigentum des Netzbetreibers/ Contractors verbleibt, kann die Antragstellung für die Grundförderung durch diesen erfolgen (Antragstellung voraussichtlich ab Ende August 2024 möglich).
Hauseigentümerinnen bzw. -eigentümer können davon unabhängig (sonstige) selbst finanzierte Umfeldmaßnahmen (bspw. Heizkörper, Anschlussgebühr) fördern lassen. Baukostenzuschüsse sind in der BEG nicht förderfähig.
1.25 Was ist bei Versicherungsleistungen sowie bei Preisnachlässen (Skonto, Cashback-Aktionen, u.ä.) zu beachten?
Es werden nur die von Antragstellenden für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Ausgaben gefördert.
Angaben für die Maßnahme, die durch Versicherungsleistungen sowie Preisnachlässe (Skonto, Cashback- Aktionen, u.ä.) beglichen werden, sind nicht förderfähig und von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen.
Die Angabe der tatsächlich zu tragenden Ausgaben ist subventionserheblich und bei Einreichung des Verwendungsnachweises/der Bestätigung nach Durchführung (BnD) zu beachten.
1.9 Ist bei mehreren Gebäuden, die sich eine bauliche Maßnahme teilen (z.B. Tiefgarage oder Dach) eine nachträgliche und zeitlich getrennte Antragstellung möglich, auch wenn mit dem Bau der geteilten Maßnahme bereits begonnen wurde?
Der Beginn einer auf mehrere Gebäude aufgeteilten baulichen Maßnahme (z.B. Bau einer gemeinsamen Tiefgarage oder Nachdämmen eines gemeinsamen Daches) stellt für alle diese Gebäude grundsätzlich den Vorhabenbeginn dar. Sofern plangemäß nicht alle Gebäude innerhalb der im Bescheid bzw. Förderzusage genannten Bewilligungsfrist der BEG (siehe Nummer 9.4 bzw. 9.5 in den Förderrichtlinien BEG WG, BEG NWG sowie unter Nummer 9.4 BEG EM benannt) fertiggestellt werden können, ist für die nicht in dieser Frist zu errichtenden Gebäude eine Umsetzung in Bauabschnitten möglich. Für diese können neue Förderanträge gestellt werden. In diesen Fällen wird die aufgeteilte Maßnahme nicht als Vorhabenbeginn für die weiteren Bauabschnitte gewertet. Die Kosten einer aufgeteilten Maßnahme können im Rahmen der Förderhöchstbeträge des betreffenden Bauabschnitts mitberücksichtigt werden.
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