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FAQ-Suche
1.16 Wie berechnet sich die Kumulierungsgrenze?
Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Förderung und anderen Förderprogrammen aus öffentlichen Mitteln ist möglich. Für die Kumulierungsgrenze von 60 % sind dabei alle Tilgungszuschüsse und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen, mit denen dieselben Kosten gefördert werden. Für kommunale Antragsteller gilt eine Kumulierungsgrenze von 90 % (siehe FAQ 1.20). Die Kumulierung bezieht sich dabei auf die sich überschneidenden, in den verschiedenen Förderprogrammen jeweils tatsächlich geförderten Kosten. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Heizungsförderung und anderer Förderprogramme aus öffentlichen Mitteln (Kumulierung) ist für dieselben Kosten nicht möglich, wenn der Fördersatz in der BEG bei 60 % (bzw. bei kommunalen Antragstellern bei 90 %) oder höher liegt. Die Kumulierungsgrenze ist auf Grundlage der (im Verwendungsnachweis angegebenen) tatsächlich durch die BEG geförderten Kosten zu ermitteln. Bei einer Überschreitung der Kumulierungsgrenze ist die BEG-Förderung entsprechend soweit zu kürzen, bis die Kumulierungsgrenze von 60 % eingehalten wird. Öffentliche Fördermittel oberhalb der von der BEG definierten Höchstgrenze der förderfähigen Kosten werden nicht auf die Kumulierungsgrenze angerechnet.
Wenn durch ein weiteres Förderprogramm nicht die in der BEG zugrunde gelegten Baukosten gefördert werden, liegt keine für die Kumulierungsgrenze relevante Kumulierung vor. Hierzu zählt beispielsweise eine soziale Wohnraumförderung, die über Quadratmeter-Pauschalen primär künftige Mindereinnahmen kompensiert, die aufgrund von Miet- und Belegungsbindungen entstehen.
Die Kumulierungsgrenze gilt nur für die Kombination der BEG mit anderen Förderprogrammen. Sie bezieht sich nicht auf den Fördersatz in der BEG.
Beispiel Kumulierung BEG WG
10 Wohneinheiten
Sanierung EH 5510 Wohneinheiten
Sanierung EH 40 WPBInvestitionskosten Kosten Fachplanung / Baubegleitung Investitionskosten Kosten Fachplanung / Baubegleitung Gesamtkosten: 3.000.000 € 50.000 € 4.000.000 € 50.000 € Kosten, die über die Landesförderung gefördert werden: 3.000.000 € 50.000 € 4.000.000 € 50.000 € max. förderfähige Kosten nach BEG:
nach BEG WG 8.2 a: Höchstgrenze 10 x 120.000 €; nach BEG WG 8.2 b: 10 x 4.000 €1.200.000 € 40.000 € 1.200.000 € 40.000 €
Tilgungszuschuss BEG
15 % von 1.200.000 € / 30 % von 1.200.000 €180.000 € 20.000 € 360.000 € 20.000 €
SUMME
BEG-Förderung200.000 € 380.000 € Landesförderung
z.B. 35 % bezogen auf die von der BEG WG tatsächlich geförderten Kosten (1.200.000 €)
420.000 € 14.000 € 420.000 € 14.000 € SUMME Landesförderung 434.000 € 434.000 € Summe BEG-Förderung plus anteilige Landesförderung: 634.000 € 814.000 € Kumulierungsgrenze (max. Förderung*) im Rahmen der BEG
60 % der nach BEG förderfähigen Kosten, d.h. 60 % von 1.240.000 €744.000 € 744.000 € Keine Kürzung, da unterhalb der Kumulierungsgrenze von 744.000 €. Kürzung BEG Tilgungszuschuss von 380.000 € auf 310.000 €, damit Kumulierungsgrenze von 744.000 € eingehalten wird. Beispiel Kumulierung BEG EM
Einfamilienhaus:
Dämmung der AußenwandEinfamilienhaus:
Einbau einer Wärmepumpe mit Klimageschwindigkeits-Bonus und Effizienz-BonusInvestitionskosten Kosten Fachplanung / Baubegleitung Investitionskosten Kosten Fachplanung / Baubegleitung
wird beim Heizungstausch nur bei Errichtung eines Gebäudenetzes separat in BEG EM gefördertGesamtkosten: 15.000 € 2.000 € 35.000 € 6.000 € Kosten, die über die Landesförderung gefördert werden: 15.000 € 2.000 € 35.000 € 6.000 € max. förderfähige Ausgaben nach BEG:
nach BEG EM 8.3.115.000 € 2.000 € 30.000 € 0 €
Zuschuss BEG EM
15 % von 15.000 € und 50 % von 2.000 € / 55 % von 30.000 €2.250 € 1.000 € 16.500 € 0 €
SUMME BEG EM Förderung 3.250 € 16.500 € Landesförderung
z.B. 30 % bezogen auf die von der BEG WG tatsächlich geförderten Kosten (max. 30.000 €)
4.500 € 600 € 9.000 € 0 € SUMME Landesförderung 5.100 € 9.000 € Summe Zuschuss BEG-Förderung inkl. anteilige Landesförderung: 9.850 € 25.500 € Kumulierungsgrenze (max. Förderung) im Rahmen der BEG
60 % der nach BEG tatsächlich geförderten Kosten, d.h. 60 % von 17.000 € bzw. 30.000 €10.200 € 18.000 € Keine Kürzung, da Summe aus BEG-Zuschuss und anteiliger Landesförderung unterhalb der Kumulierungsgrenze von 10.200 € liegt. Kürzung des BEG Zuschuss von 16.500 € um 7.500 € auf 9.000 €, damit Kumulierungsgrenze von 18.000 € eingehalten wird. 1.17 Aus welchen Mitteln wird die BEG finanziert?
Die Finanzierung der BEG erfolgt über Haushaltsmittel, konkret über den Klima- und Transformationsfonds (KTF). Die BEG wird von der EU-Kommission als behilfsfrei eingestuft.
Gleichzeitig erfolgt eine Finanzierung über EU-Mittel: Der Gesamtaufwand der Deutschen Aufbau- und Resilienzfazilität (DARP) für die Förderung von Komplettsanierungen bei Wohngebäuden innerhalb der BEG beträgt 2,5 Mrd. Euro von 2021 bis zum Jahr 2026 (in der Zuschussvariante in der systemischen Förderung). Bei Vorhaben in der Zuschussvariante in der systemischen Förderung ist deshalb in allen förderbezogenen Publikationen (z.B. Programmheften, Broschüren, Websites, Briefköpfen) sowie bei Plakatwänden, auf Messeständen, Transparenten und ähnlichem folgendes Logo aufzunehmen:
Nähere Informationen zum DARP finden Sie unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Europa/DARP/deutscher-aufbau-und-resilienzplan.html2.7 Ist bei Einzelmaßnahmen (BEG EM) eine Energieeffizienz-Expertin bzw. ein -Experte vorhabenbezogen unabhängig einzubinden?
Für Anträge seit dem 01.01.2023 gilt ab Veröffentlichung dieser FAQ folgende Regelung:
Für Anträge auf Förderung zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der BEG EM ist grundsätzlich keine vorhabenbezogene Unabhängigkeit des EEE gegenüber bauausführenden Unternehmen verpflichtend. Wenn keine Unabhängigkeit besteht, ist aber keine Förderung für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 5.5 der Förderrichtlinie BEG EM mit einem Fördersatz von 50 % möglich. Die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung ist als Umfeldmaßnahme im Rahmen der förderfähigen Kosten nach den Nummern 5.1 bis 5.4 mit dem entsprechenden Fördersatz möglich. Im Falle einer bestehenden Abhängigkeit ist dies dem Antragsteller vor Vorhabenbeginn mitzuteilen.
Ein bzw. eine EEE muss in der BEG EM eingebunden werden, bei:
- Maßnahmen an der Gebäudehülle,
- Anlagentechnik (außer Heizung),
- Errichtung, Erweiterung Umbau eines Gebäudenetzes,
- Heizungsoptimierung,
und wenn ein iSFP-Bonus in Anspruch genommen wird.
2.9 Was ist bei der Antragstellung beim BAFA für Errichtung/Umbau/Erweiterung von Gebäudenetzen zu beachten?
Gebäudenetze versorgen mindestens zwei und maximal 16 Gebäude und 100 Wohneinheiten (WE) mit Wärme/Kälte.
Zudem kann der Klimageschwindigkeits-Bonus und der Einkommens-Bonus beantragt werden. Die Anforderungen zum Erhalt der Boni sind in den FAQ A.11 und FAQ A.12 sowie in der Förderrichtlinie der BEG EM unter Nummer 8.4.4 bzw. 8.4.5 aufgeführt.
Die Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin bzw. eines -Experten ist bei Errichtung oder Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes sowie bei Anschluss an ein neu zu errichtendes Gebäudenetz zwingend erforderlich.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Gebäudenetzen wird anhand der Anzahl der anzuschließenden Gebäude (Neubauten, die ggf. langfristig mitangeschlossen werden sollen, sind nicht als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen) und der versorgten WE bzw. bei Nichtwohngebäuden anhand der versorgten Nettogrundfläche (NGF) berechnet. Entsprechend ist bei der Antragstellung auch die Gesamtzahl der WE bzw. die Summe der NGF anzugeben.
Für jedes Bestandsgebäude, welches mit Wärme versorgt wird, ist ein separater Antrag zu stellen. Eine Übertragung von förderfähigen Ausgaben ist nur an den Errichter bzw. Betreiber des Gebäudenetzes und nur innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zuwendungsbescheid und erst nach Eingang aller betroffenen Anträge beim BAFA möglich. Der Übertrag erfolgt ausschließlich vom Antrag „Anschluss an ein neu zu errichtendes Gebäudenetz“ an den Antrag „Errichtung oder Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes“.
Das Formular „Übertrag der förderfähigen Ausgaben“ (BAFA Homepage) ist mit der Antragstellung Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes bei allen involvierten Anträgen mit hochzuladen.
Weitere im Rahmen des Vorhabens umgesetzte Maßnahmen - bspw. Optimierungen am Heizverteilsystem können neben der Errichtung, dem Umbau oder der Erweiterung des Gebäudenetzes beantragt werden.
Nach der Errichtung, dem Umbau oder der Erweiterung des Gebäudenetzes muss die Wärmeversorgung zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgen. Weitere Fördervoraussetzungen sind den BEG Förderrichtlinien sowie den Technischen Mindestanforderungen (TMA) zu entnehmen.
Weitere Informationen stellt das BAFA über das Merkblatt zur Antragstellung für die Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes und für den Anschluss an ein neu zu errichtendes Gebäudenetz bereit.
2.10 Wie erfolgt bei einer Heizungsoptimierung die Prüfung des Mindestalters?
Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei und - bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen - nicht älter als zwanzig Jahre sind. Maßgebend für das Alter der gesamten Heizungsanlage (inkl. Wärmeverteiler, Heizkörper, etc.) ist dabei das Alter des Wärmeerzeugers.
A.38 Ich bin Rentnerin oder Rentner und möchte den Einkommens-Bonus beantragen. Ich habe keine Einkommensteuerbescheide. Kann ich auch andere Nachweisdokumente als die Einkommenssteuerbescheide einreichen (siehe A.11)?
Grundsätzlich gilt, dass für die Beantragung des Einkommens-Bonus die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Jahres vor Antragsstellung der relevanten Haushaltsmitglieder als Nachweisdokumente einzureichen sind. Liegen Einkommensteuerbescheide vor, müssen zwingend diese eingereicht werden. Nur für den Fall, dass an Rentnerinnen und Rentnern für die maßgeblichen Jahre keine Einkommensteuerbescheide ergangen sind, kann die sog. „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ (für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung) bzw. ein gleichartiges Dokument für alle weiteren bezogenen Renten (inkl.Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen) aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung eingereicht werden. Darüber hinaus müssen diejenigen eine Selbsterklärung abgeben, dass neben dem Einkommen aus den o.a. Dokumenten keine weiteren Einnahmequellen bestehen (z.B. Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte). Zudem behalten sich die durchführenden Institutionen Rückfragen beim Finanzamt nach §31a der Abgabenordnung vor.
Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den Gesamtbruttorenten der selbstnutzenden Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Das heißt, für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Bruttorenten aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den Gesamtbruttorenten eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder.
In den Mitteilungen, die u. a. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Finanzverwaltung (nach § 22a EStG) übermitteln, befindet sich auch die Jahresbruttorente. Die Informationen, die die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Finanzverwaltung gemeldet haben, können online angefordert werden unter: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/. Die Mitteilungen nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG für Leistungen aus einem privaten Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung können bei den jeweiligen Anbietern nachgefragt werden.
Rentenbescheide und Nichtveranlagungsbescheide werden nicht als Nachweisdokumente akzeptiert.
1.1 Wo sind weitere Informationen zur BEG erhältlich?
Für Fragen stehen
- KfW, Effizienzhausförderung sowie Heizungstausch (BEG EM)
(www.kfw.de/beg) und - BAFA, Zuschuss für energetische Einzelmaßnahmen
(www.bafa.de/beg)
sowie deren Infocenter zur Verfügung.
Bei der dena gelistete Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten können das speziell für ihre Anfragen eingerichtete Kontaktformular beim BAFA nutzen, um dort direkt ihre Fragen zu stellen oder eine Rückrufbitte zu hinterlassen.
Informationen zum „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)“:
www.qng.info/kontaktÜbersicht mit den wichtigsten Arbeitshilfen und Formularen:
Übersicht zu Arbeitshilfen und Formularen des BEG (PDF, 5 MB)- KfW, Effizienzhausförderung sowie Heizungstausch (BEG EM)
1.18 Was ist bei aufeinanderfolgenden Anträgen auf Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) und einer geplanten Effizienzhaus-Stufe (BEG WG bzw. NWG), wenn einer der beiden Anträge im Jahr 2024 und der andere im Jahr 2023 gestellt wurde?
Eine parallele Beantragung einer Förderung nach BEG EM und BEG WG/ BEG NWG ist möglich.
Mit der am 01.01.2024 in Kraft getretenen Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) wurde das bisherige Kombinationsverbot der BEG EM mit der BEG WG (Wohngebäude) / BEG NWG (Nichtwohngebäude) aufgehoben. Das bedeutet, Kombinationen sind zulässig für Anträge, die auf Basis der aktuellen Richtlinie seit 01.01.2024 gestellt wurden. Dies gilt ebenso für die Kombination von Anträgen aus 2024 mit früheren Anträgen aus 2023. Die Aufhebung des Verbots gilt jedoch nicht rückwirkend für Kombinationen von Anträgen (BEG EM / BEG WG oder BEG NWG) aus 2023 mit weiteren Anträgen aus 2023 sowie Vorjahren (2021 und 2022).
Wichtig ist, dass die Kosten einer über die BEG EM geförderten Maßnahme (z.B. Heizungsaustausch) nicht erneut im Rahmen der BEG WG/ NWG als förderfähige Kosten geltend gemacht werden.
Zudem können die Vorteile für eine Effizienzhaus EE-Klasse in der BEG WG oder BEG NWG (Erhöhung der förderfähigen Kosten und der Förderquote) nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Einbau einer EE-Heizung bereits über die BEG EM gefördert wird / gefördert wurde.
1.23 Ein Gebäude, für das die BEG beantragt wurde, soll während der Umsetzung der geförderten Maßnahme verkauft werden. Wie kann in der Zuschussvariante die Förderzusage übertragen werden?
Wenn der Förderantrag vor dem Verkauf gestellt und vom jeweiligen Durchführer zugesagt wurde, kann die Förderzusage bei Eigentumsübertragung wie folgt an die neuen Eigentümerinnen / den neuen Eigentümer übertragen werden:
Die Förderzusage und die damit verbundenen Pflichten verbleiben bei der Verkäuferin bzw. beim Verkäufer. Bei einer Übertragung des Eigentums während der Durchführung der zu fördernden Maßnahme ist nur eine Förderung der Verkäuferin bzw. des Verkäufers weiter möglich.
Beispielhaft sind folgende Konstellationen möglich:
- Die Investitionen werden durch die Veräußerin/ den Veräußerer fertig gestellt sowie der Verwendungsnachweis und die Rechnungen entsprechend eingereicht.
- Die Erwerberin/ der Erwerber führt die Investitionen durch, aber die Veräußerin / der Veräußerer verpflichtet sich vertraglich zur Übernahme der Kosten. Der Verwendungsnachweis inklusive der Kostennachweise wird durch die Veräußerin / den Veräußerer eingereicht.
Die Verkäuferin/der Verkäufer bleibt in beiden Fällen der Zuwendungsempfänger. Die Verkäuferin/ der Verkäufer hat den Käufer bzw. die Käuferin schriftlich über die Inanspruchnahme der Förderung die zehnjährige Nutzungspflicht (gemäß Förderrichtlinien BEG Nummer 7.1) sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages zu informieren.
Alternativ können sowohl Verkaufende als auch Kaufende einen separaten Förderantrag für die eigene Investition stellen. Diese haben sich vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge zu verständigen.2.12 An welchen Stellen im Förderprozess muss der iSFP vorgelegt werden?
Um den iSFP-Bonus und eine Erhöhung der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben zu erhalten wird der iSFP an drei Stellen benötigt:
Erstens im Rahmen des BEG-Antrags für die Umsetzung von Maßnahmen aus dem iSFP. Die Erstellung eines iSFP wird über das Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude (EBW) gefördert. Dafür muss beim BAFA ein Förderantrag im Programm EBW gestellt werden. Nach der Antragstellung im Programm EBW und nach Erstellung des iSFP, kann in der BEG ein Antrag für die Umsetzung einer Einzelmaßnahme mit iSFP-Bonus gestellt werden. Sollte zu diesem Zeitpunkt noch keine Zusage des BAFA im Programm EBW vorliegen, geschieht die Antragstellung in der BEG auf eigenes Risiko.
Zweitens nach der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des Verwendungsnachweises. Hier müssen die Antragsstellenden nachweisen, dass die realisierte BEG-Maßnahme einer im iSFP empfohlenen Maßnahme entspricht. Der iSFP muss abschließend beschieden und ausgezahlt worden sein.
Drittens muss der iSFP im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen durch die Durchführer der BEG vorgelegt werden, wenn im Rahmen der Förderung ein iSFP-Bonus gewährt wurde. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob das geförderte Bauvorhaben tatsächlich den beantragten Standard erreicht. Die Durchführer behalten sich vor, den iSFP auf missbräuchliche Nutzung zu prüfen.
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr