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3.4 Wird der Klimageschwindigkeits-Bonus auch gewährt, wenn nur einzelne Gasetagenheizungen nach und nach ausgetauscht werden?
Ja, der Klimageschwindigkeits-Bonus wird bei einem Austausch von Gas-Etagenheizungen gewährt, auch wenn anschließend noch in anderen Etagen oder Wohneinheiten fossile Heizungen weiterlaufen. Die jeweilige Wohnung oder die beheizte Fläche dürfen nach dem Austausch jedoch nicht mehr mit fossilen Brennstoffen oder Gas beheizt werden (siehe BEG EM Nummer 8.4.4).
4.5 Wie werden Teilnehmende einer Baugemeinschaft in der BEG WG und BEG NWG berücksichtigt?
Bei Baugemeinschaften sind bezüglich des Antragszeitpunktes folgende Situationen zu unterscheiden:
Gründung der Baugemeinschaft:
Wird eine Baugemeinschaft für ein Sanierungsvorhaben neu gegründet, ist diese Bauherr/Bauherrin bzw. Investor/Investorin des Vorhabens. Dementsprechend ist hier der Antrag vor Abschluss der Liefer- und Leistungsverträge für die Sanierung des Gebäudes zu stellen (nicht vor dem Erwerb von Anteilen an der Baugemeinschaft).Nachträgliche Aufnahme von Gesellschaftern in die Baugemeinschaft:
Treten Gesellschafter erst später während der Sanierung in die Baugemeinschaft ein, ist dieser entsprechend den Regelungen gemäß BEG WG bzw. BEG NWG 7.2 „Voraussetzungen für die Förderung des Ersterwerbs nach Sanierung“ antragsberechtigt. Der Antrag auf Förderung muss somit, wie bei Bauträgerfällen, vor Abschluss des Kaufvertrages, hier mittelbar des Erwerbs des GbR-Anteils der Baugemeinschaft, und spätestens 12 Monate nach Bauabnahme des Objektes gestellt werden.
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