Die Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument. Zur Erreichung der Klimaziele muss die Wärmeversorgung spätestens 2045 treibhausgasneutral erfolgen. Das bedeutet, dass die derzeit noch stark dominierenden fossilen Energieträger, die für die Erzeugung von Wärme für Gebäude und Prozesse genutzt werden, nach und nach durch Erneuerbare Energien ersetzt werden müssen. Daneben kann auch unvermeidbare Abwärme, z.B. aus Industrieprozessen oder Rechenzentren, zur Wärmeversorgung eingesetzt werden.

Die Wärmeplanung hat u.a. die Aufgabe, die vor Ort vorhandenen Potentiale zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu identifizieren, um sie ggf. über Wärmenetze in die lokale Wärmeversorgung einbinden zu können. Daneben soll die Kommune (das Wärmeplanungsgesetz spricht insoweit von der planungsverantwortlichen Stelle, die durch Landesrecht bestimmt wird; in den meisten Fällen werden die Kommunen die planungsverantwortliche Stelle sein) im Rahmen der Wärmeplanung prüfen, welche Wärmeversorgungsart vor Ort die wirtschaftlichste ist. Dabei wird das Gemeindegebiet von der Kommune in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete eingeteilt. Die Kommune legt also für ihr Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets fest, wo eine Wärmeversorgung über ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz erfolgen kann und wo – sofern eine solche Versorgung nicht zu erwarten ist – die Wärmeversorgung voraussichtlich dezentral, d.h. durch individuelle Heizungsanlagen der Gebäudeeigentümer (z.B. Wärmepumpen oder Pellet-Heizungen) erfolgen muss. Die Kommune kann sich auch entscheiden, Prüfgebiete auszuweisen, weil entweder eine Bewertung der voraussichtlichen Wärmeversorgungsart derzeit noch nicht möglich ist oder eine lokale Versorgung mit Biomethan in Betracht kommt. Durch diese Festlegungen erhalten die Bürgerinnen und Bürger sowie weitere Wärmeverbraucher wichtige Informationen dazu, mit welcher Wärmeversorgungsart sie voraussichtlich rechnen können. Diese Informationen können sie bei ihren Investitionsentscheidungen dann berücksichtigen.

Kommunen mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 müssen bis spätestens Ende Juni 2026 einen Wärmeplan vorlegen, Kommunen mit einer Einwohnerzahl unter 100.000 haben bis Ende Juni 2028 Zeit.

Die Wärmeplanung ist rechtlich unverbindlich, d.h. sie begründet für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen keine Rechte oder Pflichten. Die planende Kommune legt sich damit auch nicht fest, bestimmte Energieinfrastrukturen zu bauen oder zu betreiben. Sie berücksichtigt die Ergebnisse der Wärmeplanung aber etwa bei der Aufstellung von Bebauungsplänen.

Vorgaben zur Wärmeplanung regelt das Wärmeplanungsgesetz (kurz: WPG). Das WPG wird von den Ländern in Landesrecht überführt und in bestimmten Bereichen näher ausgestaltet.

Informationen zum Planungsstand und dazu, wann die Kommune ihren Wärmeplan erstellt, können bei der Kommune erfragt werden. Daneben ist die Wärmeplanung ein transparenter Prozess, der auf eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Akteure vor Ort angelegt ist. Betroffene Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen usw. können sich also selbst in die Wärmeplanung einbringen, Entwürfe einsehen usw.

Darüber hinaus wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erstellte Wärmepläne sechs Monate nach Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung auf einer Internetseite zentral zugänglich machen.

Wärmeplanungsgesetz (WPG) und Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind miteinander verzahnt. So gilt für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken die nach dem Gebäudeenergiegesetz vorgegebene Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien beim Einbau einer neuen Heizung erst mit Ablauf der für die Erstellung eines Wärmeplans im WPG vorgesehenen Fristen, d.h. in Kommunen mit über 100.000 Einwohnern ab dem 01.07.2026, in Kommunen mit 100.000 Einwohnern oder weniger ab dem 01.07.2028. Hat eine Kommune schon vor Ablauf dieser Fristen einen Wärmeplan vorgelegt und auf dieser Grundlage ein Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet rechtsverbindlich ausgewiesen, gilt die Vorgabe des GEG zur Nutzung von 65% Erneuerbaren Energien beim Heizen in dem jeweiligen Gebiet früher. Die rechtsverbindliche Ausweisung erfolgt nicht im (rechtlich unverbindlichen) Wärmeplan, sondern durch eine separate Entscheidung der Kommune, z.B. im Wege einer kommunalen Satzung. Die Anforderungen des GEG sind in diesem Fall einen Monat nach Bekanntgabe der Ausweisungsentscheidung anzuwenden. Die Regelungen des GEG zur Verschränkung mit der Wärmeplanung sollen es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, sich bei der Entscheidung für eine klimafreundliche Heizung an der Wärmeplanung zu orientieren.

Antworten auf weitere Fragen zum Gebäudeenergiegesetz finden Sie auch auf
https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Service/FAQ/GEG/faq-geg.html

Die Wärmeplanung untersucht, in welchen Gebieten welche Form der Wärmeversorgung die wirtschaftlichste ist. Das können in einigen Gebieten – insbesondere mit einer ausreichend hohen Wärmedichte, d.h. insbesondere in städtischen Gebieten oder in Gebieten mit Großverbrauchern von Wärme – Wärmenetze sein, die eine effiziente Möglichkeit bieten, Grundstücke mit Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu versorgen und die Wärmeversorgung somit klimaneutral zu machen. Liegen Grundstücke in einem Gebiet, für das im Wärmeplan eine Versorgung über ein Wärmenetz vorgesehen ist, bedeutet das jedoch nicht, dass eine Pflicht besteht, sich an das Wärmenetz anschließen zu müssen. Genauso wenig besteht für diese Grundstücke ein Anspruch darauf, an ein Wärmenetz angeschlossen zu werden. Eine Anschlusspflicht kann nur im Wege einer kommunalen Satzung („Fernwärmesatzung“) als sog. Anschluss- und Benutzungszwang geschaffen werden. Liegt ein Gebäude im Gebiet einer solchen Fernwärmesatzung, besteht ein rechtlicher Anspruch auf einen Anschluss an das Wärmenetz, aber auch ein Anschlusszwang. Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, die sich bereits mit Erneuerbaren Energien selbst versorgen (z.B. mit einer Wärmepumpe), sind im Regelfall vom Anschluss- und Benutzungszwang freigestellt oder auf ihren Antrag hin hiervon durch Bescheid der Kommune freizustellen.

Hieran erkennt man auch, dass ein Abwarten auf den Abschluss der Wärmeplanung mit Blick auf Ein- und Zweifamilienhäuser in der Regel weder erforderlich noch sinnvoll ist. Sofern es nicht bereits konkrete Pläne für den Anschluss des Grundstücks an ein Wärmenetz gibt, ist die Wärmepumpe bei Ein- und Zweifamilienhäusern in der Regel die erste Wahl. Sie kann daher bestellt und eingebaut werden, unabhängig vom Stand der Wärmeplanung.

Fernwärme bzw. die leitungsgebundene Versorgung über ein Wärmenetz ist so klimafreundlich wie die für die Wärmeerzeugung eingesetzten Energieträger. Es gibt bestimmte Wärmepotenziale aus Erneuerbaren Energien, die erst durch die Einbindung in ein Wärmenetz wirtschaftlich nutzbar gemacht werden können. Das gilt etwa für tiefe Geothermie oder sog. Großwärmepumpen, die Umgebungsenergie zum Beispiel aus Flusswasser nutzen. Ebenso kann unvermeidbare Abwärme (z.B. aus Industrieprozessen oder von Rechenzentren) effizient in Wärmenetze eingebunden werden.

Das Wärmeplanungsgesetz gibt für Wärmenetze einen festen Pfad vor: Bis zum Jahr 2030 muss der Anteil Erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme in jedem Wärmenetz mindestens 30 Prozent betragen, bis zum Jahr 2040 mindestens 80 Prozent. Bis zum Jahr 2045 müssen alle Wärmenetze vollständig klimaneutral sein. Darüber hinaus verpflichtet das Wärmeplanungsgesetz jeden Wärmenetzbetreiber, bis Ende 2026 einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen, in dem der Pfad für den schrittweisen Umstieg auf Erneuerbare Energien beschrieben wird.

Nein. Die Vorgaben aus dem Wärmeplanungsgesetz für einen schrittweisen Anstieg des Erneuerbaren-Energien-Anteils im Wärmenetz gelten gegenüber dem Betreiber dieses Wärmenetzes und unabhängig von der Vorlage eines Wärmeplans (siehe Frage 5).

Sofern die Pflichten aus dem GEG gelten, gibt es für den Fall, dass ein Anschluss an eine netzgebundene Versorgung (mit Wärme oder Wasserstoff) noch nicht sofort möglich ist, großzügige Übergangsfristen, bis zu deren Ablauf auch weiter der Einsatz fossiler Energien möglich sein kann. Voraussetzung ist ein gesteigerter Verbindlichkeitsgrad durch konkrete, vom Wärme- oder Gasnetzbetreiber vorzulegende Pläne, die darlegen, in welchen zeitlichen Schritten diese netzgebundene Versorgung erschlossen werden soll. Etwa muss ein Vertrag zum Anschluss an das Wärmenetz innerhalb von spätestens 10 Jahren vorliegen.

Antworten auf weitere Fragen zum Gebäudeenergiegesetz finden Sie auf
https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Service/FAQ/GEG/faq-geg.html

Wenn in einem bestimmten Gebiet ein Wärmenetz entstehen soll, bedeutet das nicht, dass es eine Pflicht zum Anschluss an ein Wärmenetz gibt. Das ist nur der Fall, wenn die Kommune eine sog. Fernwärme-Satzung erlässt, die einen Anschluss- und Benutzungszwang für das Satzungsgebiet regelt. Die Fernwärme-Satzung und der Anschluss- und Benutzungszwang erfolgen unabhängig vom Wärmeplan. Ob es eine Fernwärme-Satzung gibt und für welche Gebiete sie gelten soll, legt die Kommune fest.

Dabei greift die Anschlusspflicht in der Regel erst zu dem Zeitpunkt, in dem eine Heizung ausgetauscht werden muss. Bestehende Heizungen dürfen also grundsätzlich auch nach Inkrafttreten der Fernwärme-Satzung weiterbetrieben werden, bis sie ausgetauscht werden müssen. Außerdem müssen Fernwärmesatzungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bestimmte Ausnahmeregelungen oder Befreiungsmöglichkeiten vorsehen. Diese Regelungen lassen häufig eine anderweitige Versorgung mit Erneuerbaren Energien, wie beispielsweise mit einer Wärmepumpe, zu. Wer eine Wärmepumpe einbaut, geht kein Risiko ein: eine bereits vorhandene Wärmepumpe muss nicht wieder ausgebaut oder entfernt werden, wenn die Kommune zu einem späteren Zeitpunkt eine Fernwärme-Satzung erlässt, die einen Anschluss- und Benutzungszwang vorsieht.

Der Anschluss- und Benutzungszwang wird ggf. im Rahmen einer Fernwärmesatzung geregelt, die auf kommunaler Ebene erlassen werden kann. Informationen darüber sind entsprechend bei den jeweiligen Städten und Gemeinden zu erfragen. Das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäudeenergiegesetz treffen hierzu keine Vorgaben.

Der Anschluss an ein Fernwärmenetz erfolgt freiwillig, sofern die Kommune keinen Anschluss- und Benutzungszwang erlassen hat, und kann jederzeit beim Fernwärmeversorgungsunternehmen beantragt werden. Es besteht allerdings für den Versorger keine Verpflichtung zum Anschluss des Gebäudes an das Wärmenetz. Gleichwohl darf ein Versorger aufgrund des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots den Anschluss nicht verweigern, wenn es keinen sachlich gerechtfertigten Grund gibt.

Im Falle eines von der Kommune erlassenen Anschluss- und Benutzungszwangs (siehe Fragen 8 und 9) gelten die darin verankerten Vorgaben. Danach muss der Anschluss in der Regel beim nächsten geplanten Heizungstausch erfolgen. Im Übrigen dürfen Heizkessel längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

In einer begrenzten Übergangszeit kann noch bis zu 100% fossil mit Erdgas oder Öl geheizt werden, wenn die Voraussetzungen der Übergangsvorschriften erfüllt sind (siehe Frage 7). Hier können zum Beispiel auch gebrauchte Heizungen oder Mietlösungen genutzt werden, die u.a. von Fernwärmenetzbetreibern angeboten werden.

Die Kosten für Fernwärme variieren zum Teil stark. Die aktuellen Tarife können u.a. auf der Internetseite des Fernwärmeversorgungsunternehmens abgerufen werden. Darüber hinaus gibt es eine Preistransparenzplattform (www.waermepreise.info) als freiwillige Initiative der drei Fernwärmeverbände (AGFW, BDEW, VKU), die es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht, Preise zu vergleichen und sich über Gründe für Preisunterschiede zu informieren. Danach sind Kosten für Hausanschlüsse und Hausübergabestationen häufig Teil des Lieferumfangs und damit im Fernwärmepreis inbegriffen. Im Hinblick auf die anfängliche Investition ist der Anschluss an ein Wärmenetz in der Regel deutlich günstiger als die Installation einer neuen Heizung.

Der Anschluss an ein Wärmenetz kann entweder über die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert werden, wenn die Hausübergabestation im Eigentum des Wärmenetzbetreibers steht, oder über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), wenn die Hausübergabestation im Eigentum des Gebäudeeigentümers oder der Gebäudeeigentümerin steht.

Wärmepumpen und andere klimafreundliche Technologien werden derzeit grundsätzlich unabhängig davon gefördert, ob sie in Gebieten mit oder ohne Fernwärmenetz installiert werden. Etwas anderes gilt in Fernwärmesatzungsgebieten, in denen ein Anschluss- und Benutzungszwang geregelt ist. In diesen Fällen wird der Kauf einer Wärmepumpe oder einer anderen Heizung nicht gefördert. Es wird jedoch der Anschluss an das Wärmenetz über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finanziell unterstützt. Wer eine Wärmepumpe einbaut, geht kein Risiko beim späteren Bau eines Wärmenetzes ein. Eine vorhandene Wärmepumpe muss nicht beim späteren Bau eines Wärmenetzes entfernt werden. Zudem gilt: Sofern es nicht bereits konkrete Pläne für den Anschluss des Grundstücks an ein Wärmenetz gibt, ist die Wärmepumpe bei Ein- und Zweifamilienhäusern in der Regel die erste Wahl. Sie kann daher bestellt und eingebaut werden, unabhängig vom Stand der Wärmeplanung.

Die Nutzung einer bestehenden Öl- oder Gasheizung bleibt möglich, solange die Heizung noch funktioniert, jedoch ist das auch schon bisher geltende Betriebsverbot für 30 Jahre alte Heizkessel zu beachten, von dem unter anderem Niedertemperatur- und Brennwertkessel allerdings ausgenommen sind. Die bestehende Verbrennungsheizung darf bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas betrieben werden. Im Übrigen können Eigentümerinnen oder Bauherren von der Pflicht aus dem GEG, 65% Erneuerbare Energien zu nutzen, auf Antrag befreit werden, wenn diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt.